MIFA-Anleihe: Verlust droht, Schadensersatzansprüche prüfen

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Fehlerhafte Jahresabschlüsse der Mitteldeutschen Fahrradwerke AG (MIFA)

Im Mai 2014 musste die Mitteldeutsche Fahrradwerke AG (MIFA) einräumen, dass ihre Jahresabschlüsse der Vorjahre in wesentlichen Punkten falsch waren, insbesondere in den Bilanzposten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie fertige Erzeugnisse. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angegebenen Werten beläuft sich nach vorläufigen Schätzungen auf rund 19 Mio. €, so dass für das Jahr 2013 ein Bilanzverlust von ca. 28 Mio. € droht. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Unternehmen überhaupt fortgeführt werden kann.

Auch wenn derzeit der Einstieg eines indischen Fahrradherstellers diskutiert wird, droht Investoren ein erheblicher Wertverlust, insbesondere Anlegern, die die erst 2013 begebene Anleihe der MIFA (ISIN: DE000A1X25B5 - WKN: A1X25B) gezeichnet hatten. Wie die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. berichtet, sollen Anleihegläubiger nach Planungen der Gesellschaft auf 60-80% ihrer Rückzahlung verzichten.

Diese Anleger sollten prüfen, ob sie im Falle eines Verlustes Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche und Prüfer der MIFA AG geltend machen können:

Ansprüche gegen die Gesellschaft dürften im Falle einer Insolvenz nicht durchsetzbar sein. Zu prüfen ist daher, ob Ansprüche unmittelbar gegen verantwortliche Personen der Gesellschaft bestehen, insbesondere aber auch gegen den Abschlussprüfer der Gesellschaft, die Mittelrheinischen Treuhand GmbH. Diese hatte in ihrem Testat vom 5. April 2013 noch bestätigt, nach ihrer Beurteilung entspreche der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 den gesetzlichen Vorschriften und vermittele unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Dieser Bestätigungsvermerk war auch im Wertpapierprospekt vom 30. September 2013 veröffentlicht worden.

Sollte sich zeigen, dass dieses Testat fehlerhaft war, kann der Abschlussprüfer möglicherweise auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.


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