Minderjähriger Erbe | Rechtsanwalt | Heidelberg

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Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse und Rechtsanwalt Kian Fathieh aus Heidelberg

Ebenso wie ein Erwachsener kann auch ein Minderjähriger erben. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ein Minderjähriger zum Erben wird: entweder wurde dieser im Testament zum Erben bestimmt oder er wurde in Folge der gesetzlichen Erbfolge Erbe. Aufgrund der fehlenden bzw. beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger ergeben sich allerdings einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt.

Verwaltung der Erbschaft

Ein Minderjähriger hat zwar dieselben Rechte und Pflichten wie ein erwachsener Erbe, aber da dieser nicht voll geschäftsfähig ist, kann er die Erbschaft nicht selbst verwalten. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr verwalten daher in der Regel die Sorgeberechtigten des Minderjährigen, normalerweise also die Eltern, das Erbe. Allerdings können auch andere Personen zum Verwalter bestimmt werden. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Vormund

Es kann ein Vormund als Verwalter bestimmt werden. Dafür müssen die Eltern als Verwalter testamentarisch ausgeschlossen und eine andere Person als Vormund bestimmt worden sein. Dabei sollte dieser ebenfalls im Testament benannt sein. Grundsätzlich kann jede Person als Vormund bestimmt werden. Auch wenn beide Eltern verstorben sind, fällt die Verwaltung auf einen von den Eltern bestimmten Vormund. Wurde keiner bestimmt, entscheidet das Familiengericht, wer als Vormund des Minderjährigen das Erbe verwalten soll.

Testamentsvollstrecker

Mit der Verwaltung kann auch ein Testamentsvollstrecker betraut werden. Dieser kann sogar die Verwaltung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben übernehmen.

Wichtig zu wissen ist, dass der Verwalter verpflichtet ist, wirtschaftlich sinnvoll und im Interesse des minderjährigen Erben zu handeln. Er trägt die Verantwortung für die ordentliche und rechtmäßige Verwaltung.

Annahme und Ausschlagung des Erbes

Der Minderjährige kann nicht selbst die Erbschaft annehmen und sie auch nicht ausschlagen. Dies muss der Verwalter der Erbschaft, in der Regel also die sorgeberechtigten Eltern, übernehmen. Zu beachten ist, dass für die Ausschlagung der Erbschaft auch eine Genehmigung durch das Familiengericht notwendig ist. Ferner muss die Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form beim Notar oder gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen sowie von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Wichtig ist die Einhaltung der Frist von 6 Wochen. Dabei ist es ausreichend, wenn innerhalb der 6 Wochen die Ausschlagung erklärt und der Antrag zur Genehmigung beim Familiengericht gestellt wurde. Eine Ausschlagung des Erbes kann beispielweise dann sinnvoll sein, wenn eine verschuldete Immobilie vererbt wurde.

Wie kann das Erbe geschützt werden?

Zum einen kann das Erbe dadurch geschützt werden, dass ein vertrauensvoller Verwalter der Erbschaft bestimmt wird. Hat man Sorge, dass die sorgeberechtigten Eltern nicht im Interesse des Minderjährigen handeln werden oder sie sind unzuverlässig, sollten sie im Testament als Verwalter ausgeschlossen und ein Vormund oder ein Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung betraut werden.

Zum anderen wird das Erbe auch durch das Gesetz geschützt. So ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass für eine Vielzahl an Rechtsgeschäften eine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich ist. Genehmigungspflichtig sind unter anderem Rechtsgeschäfte über Grundstücke, Darlehensgeschäfte, Erbschaftauseinandersetzungen oder auch ein Rechtsgeschäft zwischen Eltern und Kind. Ferner ist es gesetzlich verboten, dass Eltern Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes vornehmen.

Anwaltliche Beratung

Wenn Sie einen Minderjährigen im Testament bedenken wollen oder Ihr Kind zum Erben wurde, ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann Sie über die Besonderheiten informieren, die es zu beachten gilt, und Ihnen verschiedene mögliche Vorgehensweisen aufzeigen.

Es gibt eine spezielle Unterseite der Kanzlei Fathieh zum Thema minderjähriger Erbe:

https://www.kanzlei-fathieh.de/minderjaehriger-erbe.html

Zu den Themenbereichen Testamentsvollstrecker und Testamentsvollstrecker entlassen gibt es die beiden folgenden Unterseiten:

https://www.kanzlei-fathieh.de/testamentsvollstreckung.html


https://www.kanzlei-fathieh.de/testamentsvollstrecker-entlassen.html


Allgemeine Informationen zum Thema Erbrecht mit vielen weiterführenden Links finden Sie hier:

https://www.kanzlei-fathieh.de/erbrecht.html


Rechtsanwalt Dr. Burkhard Opitz-Bonse aus Heidelberg
Foto(s): Kanzlei Fathieh

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