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Minderung von Werklohn - gefährliche Erklärungen im Baurecht - für den Bauherrn

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Jeder kennt die Situation: Der beauftragte Handwerker meldet Fertigstellung seiner Arbeit, hat aber schlampig gearbeitet, diverse Mängel sollte er noch beseitigen. Der Handwerker hat aber schon seine Rechnung geschrieben und verlangt sein Geld, sonst würde er die noch ausstehenden Arbeiten nicht erledigen. Eine Abnahme hat noch nicht stattgefunden. 

Wenn der Bauherr in dieser Phase an den Handwerker schreibt, dass er den Werklohn wegen der noch fehlenden Restarbeiten oder noch zu beseitigenden Mängel „mindert”, verliert der Bauherr wichtige Druckmittel.

Bei erheblichen Mängeln darf der Bauherr die Abnahme verweigern. Ohne Abnahme der Werkleistung wird der Werklohn nicht fällig, die Beweislast für Mangelfreiheit liegt beim Handwerker.

Bei nur geringen Mängeln könnte der Handwerker zwar die Abnahme verlangen, der Bauherr muss aber nicht den gesamten Werklohn bezahlen, sondern hätte das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten dürfen (§ 641 Abs. 2 BGB).

Durch eine ausgesprochene „Minderung” des Werklohnes verliert der Bauherr doppelt:

Zum einen ist keine Abnahme mehr für die Fälligkeit des Werklohnes erforderlich, weil sich das Werkvertragsverhältnis dadurch automatisch in ein sog. Abrechnungsverhältnis umwandelt.

Zum anderen stehen dem Bauherrn nur noch in einfacher Höhe die Kosten der zu erwartenden Mangelbeseitigung als Gegenforderung zu.

Dies hat erst kürzlich wieder das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.02.2015 entschieden (IBR RS 2015, 1857).

Fragen Sie also den Anwalt Ihres Vertrauens, bevor Sie Erklärungen in streitbefangenen Angelegenheiten abgeben.


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