Minderung wegen Gerüstaufstellung

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Kammergericht, Urteil vom 15.05.2014 – 8 U 12/13

Mit Urteil vom 15.05.2014 hat das Kammergericht u.a. zur Höhe einer angemessenen Minderung wegen der Gerüstaufstellung vor einem Café entschieden.

Der Ausgangsstreit:

Die Parteien sind über einen Mietvertrag für ein Geschäft zum Betrieb eines „Möbelgeschäfts mit integriertem Café und Snackbar“ verbunden. Die Vermieterin errichtete im Mai 2010 vor dem Geschäft ein Gerüst. Sie klagte auf Nachzahlung von Miete, nachdem die Mieter die Miete gemindert hatten.

Die Entscheidung:

Das Kammergericht gibt weit überwiegend den Mietern Recht. Eine angemessene Minderung nimmt das Kammergericht für den Zeitraum, in dem Tische und Stühle vor dem Café aufgestellt werden könnten (April bis Oktober eines Jahres), mit 45 % und für die restliche Zeit mit 30 % der Miete an. Das Gericht ist auch der Meinung, dass der Mieter im Fall einer Gerüstaufstellung noch nicht einmal konkrete Gebrauchsbeeinträchtigungen darlegen muss. Folgende Beeinträchtigungen seien gerichtsbekannt: Herabsetzung des Gesamterscheinungsbildes des Hauses und damit des Ladengeschäfts, geringere Anziehungskraft auf Laufkundschaft, Verdunkelung des Mietraums, Herabtropfen von Regenwasser, fehlende Nutzbarkeit des Bürgersteigs zum Aufstellen von Tischen und Stühlen für den Cafébetrieb.

Praxistipp:

Das Gericht hatte, nachdem die Mieter der Vermieterin erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Gerüsts gesetzt hatten, sogar die fristlose Kündigung durch die Mieter zugelassen.


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