Mindestlohn: Folgen der Unterschreitung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • 1 Minuten Lesezeit

I. Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz stellt eine zwingende Regelung zur Mindestvergütung von 8,50 €/h auf. Häufig werden in Arbeitsverträgen monatliche Pauschalvergütungen vereinbart. In diesen Fällen richtet sich die Bestimmung der Einhaltung des Mindestlohns nach der Berechnung, wie hoch anteilig der Stundenlohn ausfällt. Dabei muss indes immer auf den Monat mit den meisten Arbeitstagen (etwa im Jahr 2015 der Monat Juli mit 23 Arbeitstagen) abgestellt werden. Bei einer vereinbarten 40h/Woche und wöchentlich 5 Arbeitstagen bedeutet dies, dass etwa ein Monatsbruttogehalt von 1560,- € als Vereinbarung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet. Dies wird gerade in den neuen Bundesländern vielfach übersehen und falsch geregelt.

II. Folgen für den Arbeitgeber

Die Folgen dieser Unterschreitung können gravierend sein. Denn nach streitiger, aber mit sehr guten Argumenten vertretener (und bislang wohl noch nicht von der Rechtsprechung geklärter) Rechtsauffassung enthält § 3 MiLoG ein gesetzliches Verbot, so dass der sich ergebende Verstoß zur Nichtigkeit der Gehaltsabrede führt. Somit greift § 612 II BGB, geschuldet wird dann nicht lediglich die geringe Differenz bis zur Grenze des Mindestlohns, sondern die „übliche Vergütung“, die regelmäßig wesentlich höher ausfällt und sich nicht selten an Tarifverträgen orientiert. Dabei ist der Anspruch dann auch nicht etwa nur auf den betroffenen Monat begrenzt, sondern wirkt sich auf die zurückliegenden Gehaltsmonate sowie auf die künftigen Gehaltsmonate aus. Die Nachforderungen können somit erheblich ausfallen, zudem steht für die Zukunft ein wesentlich höheres Gehalt fest, als dies vom Arbeitgeber vorgesehen war, obgleich es sich ggf. nur um eine ganz geringfügige Unterschreitung des Mindestlohns handelte.

III. Folgen für den Arbeitnehmer

Entsprechend dem Vorstehenden ergeben sich erhebliche Nachzahlungsansprüche für Arbeitnehmer, die auch für die Zukunft geltend gemacht werden können.

IV. Praktische Relevanz

Gerade in Kündigungsschutzrechtstreitgkeiten werden solche Ansprüche von Arbeitnehmern zur Erhöhung der im Verfahren verfolgten finanziellen Ziele aufgerufen, da hiermit der Druck auf Arbeitgeber mit Blick auf eine Abfindungsvereinbarung probat erhöht werden kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema