Mindestlohn in der Pflege - Änderung der Fälligkeit ab Mai 2021

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Änderung der Fälligkeit des Mindestlohnes

Mit der 4. Pflege Arbeitsbedingungen Verordnung hat sich  der Zeitpunkt der Fälligkeit des den Arbeitnehmern zustehenden Entgeltes wesentlich geändert.

Bis einschließlich April 2021 muss das Mindestentgelt für die Mitarbeiter im Bereich der Pflege jedenfalls bis zum 15. des auf die Erbringung der Arbeitsleistung folgenden Monats gezahlt werden.

Ab dem Monat Mai 2021 muss das Mindestentgelt bis spätestens zum letzten Bankarbeitstag eines Monats gezahlt werden.

Samstag und Sonntag sind generell keine Bankarbeitstage, so dass der letzte Bankarbeitstag eines Monats stets der letzte Tag eines Monats ist, sofern dieser kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. (im Mai 2021 der 31.05, im Juni 2021 der 30.06., im Juli 2021 der 30.07….)

Das heißt, dass ab dem Monat Mai 2021 der Mindestlohn für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (bspw. 40 Stunden vereinbarte Wochenarbeitszeit (entspricht 173,33 h/Monat) – Pflegefachkraft – 12,20 € Mindestlohn = 2.114,63 €) bis spätestens zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein muss.

Die Zahlung des Mindestentgeltes muss also rechtzeitig zuvor, mithin bis spätestens zum 28. eines laufenden Monats erfolgen. Zahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Eine Änderung dieser Fälligkeit des Mindestarbeitsentgeltes für die vertraglich vereinbarte Stundenzahl durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ist nach der Regelung in der Verordnung nicht zulässig.

Wenn Sie ein Unternehmen der Pflege führen, achten Sie bitte auf diese Neuregelung, denn die verspätete Zahlung des Mindestlohnes kann erhebliche Bußgeldern nach sich ziehen.

 


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