Minusstunden im Homeoffice – rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Viele Arbeitnehmer arbeiten im Homeoffice nicht die volle Stundenzahl ab – mit der Folge: Minusstunden. Tatsächlich darf der Arbeitgeber manchmal zu Recht Minusstunden berechnen. Oft darf er das aber nicht, und in diesen Fällen müssen Arbeitnehmer die Minusstunden nicht hinnehmen. Was wann gilt, das sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck in diesem Beitrag.

Aktuell entstehen Minusstunden vor allem in zwei Situationen: Wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice nicht die volle Arbeitszeit schafft und wenn der Arbeitgeber „wegen Corona“ eine geringere Arbeitszeit vorgibt und deshalb Minusstunden aufschreibt.

Arbeitsrechtlich lassen sich drei Fallgruppen bilden, mit unterschiedlichen Folgen für die Zulässigkeit der Minusstunden.

1. Der Arbeitnehmer oder der Arbeitsplatz stehen unter Quarantäne

Arbeitet man aufgrund einer Quarantäne von Zuhause, darf das nicht zur Folge haben, dass der Arbeitgeber Minusstunden aufbrummt! Denn der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber für die Dauer der Quarantäne-Maßnahme einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des vollen Gehalts. Diese Entschädigungszahlung ist eine direkte Folge der Quarantäne, die sich der Arbeitgeber im Übrigen regelmäßig in vollem Umfang von den Behörden zurückholen kann.

2. Der Arbeitnehmer hat mit seinem Chef Homeoffice vereinbart

Minusstunden kommen oft zustande, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Homeoffice schickt, es sich aber herausstellt, dass nicht genug Arbeit da ist, oder: Falls der Arbeitgeber mit den Minusstunden finanzielle Nachteile abfedern will. Das ist unzulässig!

Denn: Wer im Homeoffice arbeitet, bietet seine Arbeitsleistung genauso an, wie wenn er am Arbeitsplatz wäre! Am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber auch nicht zu seinen Mitarbeitern sagen: „Es gibt heute nichts zu tun, deshalb könnt ihr wieder nach Hause gehen.“ – und dann den Lohn nicht zahlen. Das verstößt gegen das Arbeitsrecht, wonach der Arbeitgeber zur vollen Gehaltszahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt – sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung anbietet.

3. Es gibt eine Vereinbarung über Minusstunden

Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern, dass Stunden vom Arbeitszeitkonto während des Homeoffice abgebaut werden oder nimmt der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, um einen Teil des Tages seine Kinder zu betreuen und zu erziehen, entstehen in beiden Fällen zu Recht Minusstunden beziehungsweise eine Gehaltseinbuße. Wer solchen Reglungen zustimmt, muss damit leben, dass sich Minusstunden anhäufen und das Gehalt sinkt.

Manchmal darf der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung Minusstunden im Homeoffice berechnen oder vom Arbeitszeitkonto abziehen.

Daher: Passen Sie auf, zu welcher Reglung Sie in dieser Corona-Situation zustimmen. Eine Unterschrift lässt sich in aller Regel nicht mehr rückgängig machen. Wenn überhaupt, sollten Arbeitnehmer solche Vereinbarungen nur zeitlich begrenzt abschließen, nämlich höchstens für die Dauer der behördlichen Epidemie-Maßnahmen!

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