Mircosoft: Abmahnung durch FPS Rechtsanwälte / Product Keys

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Diese Woche wurden uns drei weitere Abmahnungen der Rechtsanwälte FPS aus Frankfurt am Main im Auftrag der Firma Microsoft vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist dabei durchgehend der Vorwurf, dass durch den Vertrieb von Product Keys/Produktschlüsseln Urheberrecht und Markenrechte der Firma Microsoft verletzt würden.

In der Abmahnung wird behauptet, dass Product Keys keine Lizenzen darstellen. Lizenzen beschreiben dabei das aus urheberrechtlicher Sicht notwendige Nutzungsrecht.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte FPS wird insbesondere auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt Bezug genommen (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2014 Az. 11 W 34/12). Im Rahmen der Entscheidung des OLG wurde die Frage aufgeworfen, ob der Verkauf von Echtheitszertifikaten (Certificate of Authenticity, CoA) gegen Markenrechte und Urheberrechte von Microsoft verstößt. Das OLG hat dies im Ergebnis bejaht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung im Rahmen einer Beschwerde in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe erging. Ferner ist entscheidend, dass im Fall des OLG nicht ausreichend vorgetragen wurde. In den Urteilsgründen heißt es:

„Zu einer solchen Gestattung der Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n) Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will. Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist –, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern, bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.“

Bei entsprechendem Vortrag hätte die Entscheidung daher auch anders ausfallen können. Aus unserer Sicht wurde zudem die Entscheidung des EuGH zum Vertrieb gebrauchter Software nicht ausreichend berücksichtigt (Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012 (Az. C-128/11, Oracle/UsedSoft)).

Die Rechtsanwälte von FPS fordern:

  • Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung sowie
  • Auskunft und Zahlung von Rechtsanwaltskosten und/oder die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen.

Rechtslage und Reaktionsmöglichkeiten

Die Rechtslage in Bezug auf den Vertrieb von Product Keys ist umstritten. Die Entscheidung des OLG zeigt, dass die Rechtsprechung des EuGH, zumindest aus Sicht des OLG, nicht auf jeden Fall des Vertriebes gebrauchter Softwarelizenz (-schlüssel) übertragbar ist.

Die Abmahnung sollte daher durch einen Fachanwalt für Urheberrecht und/oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Marken = gewerbliche Schutzrechte) geprüft werden. Auf diese Weise können kostenträchtige Weiterungen und Risiken frühzeitig erkannt werden. Ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, hängt dabei von der fachanwaltlichen Prüfung ab.

Dr. Wallscheid & Drouven – Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz

Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die Abmahnungen der FPS Rechtsanwälte im Auftrag von Microsoft erhalten haben.

Rechtsanwalt Drouven ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Rechtsanwalt Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Wenn Ihr Unternehmen eine Abmahnung der FPS Rechtsanwälte erhalten hat, können Sie uns diese gerne im Rahmen unserer kostenlosen ersten Einschätzung per E-Mail oder Fax übersenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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