Mit Falschgeld erwischt – Was Sie bei einem Strafverfahren wegen Geldfälschung oder Inverkehrbringens von Falschgeld machen sollten

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Obwohl die Anzahl von falschen Euro-Banknoten laut Bundesbank rückläufig ist, sind immer noch zahlreiche falsche Scheine im Umlauf – und bei denen versteht der Gesetzgeber offenbar keinen Spaß. Denn für Geldfälschung und das Inverkehrbringen von Falschgeld drohen empfindliche Strafen. Wenn Sie mit Falschgeld erwischt worden sind, sollten Sie sich daher so schnell wie möglich von einem Strafverteidiger beraten lassen.

Welche Strafe droht und was ist strafbar?

Es gibt zwei relevante Tatbestände zum Thema Falschgeld: die Geldfälschung in § 146 StGB und das Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB.

Geldfälschung

Bei dem Vorwurf der Geldfälschung handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand. Das bedeutet, dass bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. Zwar kann das Gericht auch einen minder schweren Fall annehmen, wenn es zum Beispiel um nur einen Schein geht. Allerdings steht auch bei einem minder schweren Fall keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren im Raum.

Was fällt unter Geldfälschung?

Der klassische Anwendungsfall der Geldfälschung ist das Nachmachen von Geldscheinen. Aber nicht nur die Herstellung falscher Scheine ist strafbar, sondern auch das Sichverschaffen von Falschgeld. Wenn Sie also im Darknet Blüten bestellen oder von einer anderen Person einen falschen Schein kaufen, machen Sie sich strafbar und riskieren eine Freiheitsstrafe. Die Voraussetzung ist aber, dass Sie sich das Falschgel beschafft haben, um es in den Verkehr zu bringen, also für Zahlungen einzusetzen.

Inverkehrbringen von Falschgeld

Das Inverkehrbringen von Falschgeld betrifft Fälle, in denen Sie erst einmal unabsichtlich an falsches Geld gekommen sind. Wenn Sie das Falschgeld dann als solches erkennen und es trotzdem einsetzen, fällt dies unter den Tatbestand. Es droht hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Sie haben das Falschgeld nicht als solches erkannt?

Voraussetzung der Strafbarkeit von Geldfälschung und Inverkehrbringen von Falschgeld ist immer, dass Sie die Falschheit der Scheine erkannt haben. Wenn Sie hingegen davon ausgehen, dass es sich um echtes Geld handelt, machen Sie sich in der Theorie nicht strafbar.

Selbstverständlich lässt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf nicht einfach fallen, wenn Sie behaupten, das Falschgeld nicht als solches erkannt zu haben. Es reicht für eine Anklage aus, dass das Geld erkennbar falsch oder anhand der Umstände des Erwerbs von Falschgeld auszugehen war. Da es hier erhebliche Beweisprobleme gibt, sollten Sie sich vor einer solchen Einlassung anwaltlich beraten lassen.

Ihre Wohnung wurde wegen des Verdachts auf Falschgeld durchsucht?

Nicht selten werden bei dem Verdacht auf Geldfälschung und dem Inverkehrbringen von Falschgeld Wohnungen durchsucht, um falsche Scheine oder andere Beweismittel zu finden. Bei einer Durchsuchung ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht auf inhaltliche Gespräche mit der Polizei einzulassen. Es gilt also: Schweigen, nichts unterschreiben, keine Passwörter oder Zugangsdaten herausgeben und umgehend anwaltlichen Beistand suchen.

Strafverteidigerin einschalten

Bei einem Strafverfahren wegen Geldfälschung oder dem Inverkehrbringen von Falschgeld drohen hohe Strafen. Das bedeutet auch, dass eine Verurteilung in den meisten Fällen zu einer Eintragung im Führungszeugnis führt, was erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Um mit einem bestmöglichen Ergebnis aus einem solchen Strafverfahren zu kommen, sollten Sie so schnell wie möglich eine Strafverteidigerin einschalten.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei einem Schreiben von der Polizei für ein Beratungsgespräch gerne auch kurzfristig zur Verfügung.


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