Mit Leivtec XV3 geblitzt worden...

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Blitzer – Update!

Kommt ein Bußgeldbescheid ins Haus, ist die rechtliche Überprüfung anzuraten.

Gerade bei Messungen mit dem Blitzgerät Leivtec XV3 kam es zuletzt zu unzähligen Verfahren mit dem Gegenstand einer sachverständigen Überprüfung dahingehen, ob die Messungen korrekt erfolgten.

Der 2. Senat des OLG Celle hat mit aktuellem Beschluss 2 Ss (OWi) 69/21 sich zum Messverfahren mittels Leivtec XV3 geäußert und begründete Zweifel an der korrekten Messung dargestellt.

Sachverständigenseits wurden bei zwei Geräten desselben Typs Messwertdifferenzen festgestellt die dazu führen können, dass die Betroffenen Punkte oder sogar ein Fahrverbot erhalten können.

Vor diesem Hintergrund stellte der 2. Senat des OLG Celle in der Entscheidung vom 18.06.2021 fest, dass es sich bei dem Messverfahren mit Leivtec XV3 nicht mehr um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt.

Leitsätze des Beschlusses:

1. Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

2. Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert.

Betroffenes eines Bußgeldverfahrens ist daher anzuraten, dieses rechtlich prüfen zu lassen. Der vorliegende Beschluss hat zwar keine unmittelbare Wirkung für den Zuständigkeitsbereit anderer Gerichte, es ist aber nicht auszuschliessen dass die Amtsgerichte den Leitsätzen des OLG Celle folgen. Auch können Bußgeldbescheide durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Rechtskraft angegriffen werden und ggfs. einer Überprüfung unterzogen werden, wenn hier mit einem Vorliegen eines standardisierten Verfahrens argumentiert wurde.

Als Partner der Gesellschaft für technische Überwachung (GtÜ), Partner von  www.verkehrsrechtaktuell.de und Dozent in der Sachverständigenausbildung helfen wir Ihnen gern.

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Foto(s): Pierre Torster

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