Mitarbeiter spricht schlecht Deutsch: Häufig kein Kündigungsgrund

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Nur weil ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin schlecht Deutsch spricht, kann ihm bzw. ihr nicht so ohne weiteres gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil festgestellt.

Sprachkenntnisse müssen Arbeitgeber bekannt gewesen sein

Das Gericht beschäftigte sich in den konkreten Fall mit der Kündigung einer Rechtsanwaltsfachangestellten durch ihren Vorgesetzten nach der Probezeit. Dieser beendete das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, weil die aus Kasachstan stammende Mitarbeiterin nicht gut genug Deutsch spreche. Schon aufgrund des Lebenslaufs und der anderen Bewerbungsunterlagen war dem Arbeitgeber jedoch von Anfang an bekannt, dass die Mitarbeiterin im Ausland geboren und dort zur Schule gegangen war. Innerhalb der mehrmonatigen Probezeit hätte der Arbeitgeber zude, Gelegenheit genug gehabt die Sprachkenntnisse der Mitarbeiterin zu überprüfen. Vor einer Kündigung hätte der Arbeitgeber beispielsweise versuchen müssen, seiner Arbeitnehmerin die angeblich fehlenden Sprachkenntnisse selbst zu vermitteln.

Erfolgreiche Kündigungsschutzklage in zwei Instanzen

Die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers war daher unwirksam, so das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung. Die von der Mitarbeiterin erhobene Kündigungsschutzklage hatte sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren Erfolg.

Folge: Weiterbeschäftigung oder hohe Abfindung

In dem konkreten Fall konnte die Mitarbeiterin damit verlangen, dass das zu Unrecht beendete Arbeitsverhältnis doch noch fortgesetzt wird. Zudem steht der Arbeitnehmerin in der Regel ein Anspruch auf Nachzahlung des gesamten Lohns während des Kündigungsschutzverfahrens zu. Sehr häufig kann in derartigen Fällen jedoch auch mit dem Arbeitgeber eine hohe Abfindung vereinbart werden, wenn man das Arbeitsverhältnis doch noch einvernehmlich beendet. 


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