Miteigentumsaufloesung Immobilieneigentum in Spanien einkommensteuerfrei

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Miteigentumsaufloesung in Spanien bei Immobilieneigentum einkommensteuerfrei und aussergerichtlich moeglich, trotz Streit der Erben, Miteigentuemer oder Eheleute:

 Miteigentum an einer spanischen Immobilie und deren Zuteilung zu einem Eigentuemer als Streitloesungsinstrument in folgenden Situationen ohne Rechtsstreit vor Gerichten:

  • Immobilienkauf durch mehrere Eigentuemer und Zueignung durch einen Eigentuemer
  • Immobilienkauf in Spanien durch Eheleute und Scheidung
  • Erbschaft der spanischen Immobilie durch mehrere Erben und Zueignung eines Erben 
  • SL (spanische GmbH) Aufloesung und Zuteilung eines Gesellschafters.
  • Grundstueckskauf in Spanien mit verschiedenen Gebäuden und Käufer und Erwerb durch eine Person als Miteigentuemer


Aktuell 1.12.2020: Mit der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage kann man sich gegen die Forderungen der Finanzbehoerde erfolgreich verteidigen und keine staatliche Gewinnsteuer mehr zahlen.

TIPP: Uberpruefen Sie Ihre spanische notarielle Erwerbsurkunde und Miteigentumsaufloesungsurkunde und wenn Sie in den letzten 4 Jahren Steuern bezahlt haben, koennen diese Gewinnsteuer zurueckgefordert werden.

Unabhaengig von der staatlichen Gewinnsteuer, gibt es die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia), die schon von Gesetzes wegen, bei einer Miteigentumsaufloesung nicht bezahlt werden muss, was ein wesentlicher Vorteil ist, gegenueber einer Schenkung oder eines Verkaufes.

Weitere Steuerbefreiungen, die bei Immobilienuebertragungen in Spanien greifen koennen:
- keine Einkommensteuerpflicht bei Schenkungen oder Erbschaften
 Wie gehe ich mit Erbschaften um, wenn der Todesfall schon Jahre zurueckliegt, kann hier von der Finanzbehoerde in Spanien Einkommensteuer verlangt werden ?

  • Keine Einkommensteuerpflicht in Spanien bei Aufloesung des ehelichen Gueterstandes nach Scheidung, auch nicht bei der deutschen Zugewinngemeinschaft, von in Spanien lebenden Ehegatten in Scheidung.
  • Keine Einkommensteuerpflicht in Spanien bei Verkauf einer Erstwohnsitzimmobilie und erneuter Kauf einer Immobilie in Spanien oder EU Ausland
  • Keine Einkommenssteuerpflicht in Spanien, auf den Veräusserungsgewinn bei einer Erstwohnsitz Immobilie, wenn der Veräusserer behindert ist oder aelter als 65 Jahre.
     TIPP: Diese Norm kann eine Schenkung in Spanien wesentlich verguenstigen.
  • Steuerfreiheit von 50% des Veräusserungsgewinnes, die zwischen dem 12.5.2012 und 31.12.2012 erworben wurden.

     Neben diesen genannten Beispielen, beraten wir zu Steuerverguenstigungen in Spanien mit vollstaendiger Abwicklung des Immobilienkaufes, Miteigentumsaufloesung, Schenkung oder Erbschaft, ohne Anreisepflicht von Ihnen als Kunde,  mit Fachkompetenz in den besonderen steuerlichen und baurechtlichen Regeln der Regionen Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, La Gomera), Barcelona, Madrid, Malaga und Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca)

 



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