Mitwirkungspflichten des Mieters bei Modernisierungsbedarf

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Mit seinem Urteil vom 04. März 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 110/08) hat der BGH zu der Frage nach den Mitwirkungspflichten eines Mieters bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen Stellung genommen.

In dem Fall bewohnte die Beklagte die mittlere von drei übereinander liegenden Wohnungen der Klägerin. Die Wohnungen waren jeweils mit sog. Gaseinzelöfen ausgestattet. Im April 2005 stellte der Bezirksschornsteinfeger sowohl in der Wohnung über als auch in der Wohnung unter der Beklagten fest, dass die Öfen die Abgasgrenzwerte nicht einhielten. Daraufhin gab die Bezirksregierung der Klägerin auf, eine neue Heizungsanlage einzubauen.

Die Klägerin bat die Beklagte in mehreren Schreiben, dem Installateur Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen, damit die Wohnung über der Beklagten an die neue Zentralheizung angeschlossen werden könne. In diesen Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass ein Anschluss der oberen Wohnung eine Durchleitung der Rohre durch die Wohnung der Beklagten erfordere, und stellte der Beklagten frei, selbst einen Termin für die Durchführung der Arbeiten zu benennen. Gleichwohl versagte die Beklagte ihre Zustimmung.

Die auf Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten gerichtete Klage hatte schließlich in der letzten Instanz Erfolg. Bei der behördlich auferlegten Maßnahme handele es sich nicht um eine solche nach § 554 Abs. 2 BGB, so dass auch die Mitteilungspflicht des Vermieters aus § 554 Abs. 3 BGB entfiele. Die Mitwirkungspflicht des Mieters ergebe sich aber aus Treu und Glauben. Zwar bestehe für den Vermieter auch in diesem Rahmen eine Pflicht, die beabsichtigte Durchführung der Maßnahme anzukündigen. Vorliegend aber habe die Klägerin der Beklagten eingeräumt, selbst einen Termin zu benennen. Damit sei dem Interesse der Beklagten, sich auf die Arbeiten einzustellen, jedoch ausreichend Genüge getan, so die Richter.


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