Mixed Reality – das Interface der Zukunft? Wo liegen Chancen und rechtliche Hürden?

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Mixed Reality – Die großen digitalen Konzerne und Internet-Riesen haben das riesige Potenzial bereits erkannt, das in der Vermengung und Interaktion zwischen der realen und der virtuellen Welt auf dem Bildschirm steckt. Mit Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR) fing die Entwicklung an. Das neue Zauberwort heißt Mixed Reality. Was verbirgt sich hinter dem Trend? Wo stoßen die technischen Entwicklungen auf rechtliche Schranken und Risiken? 

Mixed Reality – was ist das?

Unter Mixed Reality (MR) versteht man eine kombinierte Darstellung zwischen der realen Welt und virtuellen Räumen und Gegenständen. Diese zusammengesetzte (vermischte) Realität kann dann etwa mittels einer VR-Brille oder aber auch etwa auf den Bildschirmen von Computern, Smartphones der Tablets sichtbar gemacht werden. Gerade durch technische Fortschritte in diesem Bereich und durch die Pionierarbeit führender digitaler Großkonzerne scheint sich Mixed Reality zu einer der bedeutenden kommenden Revolutionen im digitalen Bereich zu entwickeln.

Mixed Reality, Augmented Reality und Virtual Reality: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

In der Virtual Reality (kurz VR) wird eine vollkommen computergenerierte Umgebung generiert, in der die reale Welt ganz ausblendet ist. Im Gegensatz hierzu soll die vermischte Realität reale und virtuelle Welt nebeneinander sichtbar machen. Virtuelle Gegenstände werden gewissermaßen in die reale Umgebung eingeblendet; auch Interaktionen zwischen beiden sollen auf diese Weise möglich sein.

Unter dem Begriff „Augmented Reality“ (AR) konnte man in den vergangenen Jahren bereits an diversen Apps für mobile Geräte beobachten, wie die Kombination zwischen realer und virtueller Welt etwa aussehen kann. So gibt es schon seit Jahren Apps, die in das mit der Kamera des Smartphones aufgenommene Bild Informationen zur Umgebung einblenden (z. B. Einkaufsmöglichkeiten, Immobilienangebote etc.). Für großes Aufsehen sorgte auch das Smartphone-Spiel Pokemon Go unter Nutzung der Prinzipien der AR. Das Spiel gab der Spiele-Entwicklung neuen Anschub und wurde von Millionen von Nutzern heruntergeladen.

Dort, wo anstatt der Anzeige virtueller Gegenstände in der realen Welt eher reale Gegenstände in einer virtuellen Umgebung abgebildet werden, spricht man auch von Augmented Virtuality (AV). Nicht selten werden die Bezeichnungen Augmented Reality und Mixed Reality synonym verwendet. Man kann Mixed Reality als eine Art Oberbegriff für Augmented Reality und Augmented Virtuality verstehen. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass bei beiden jeweils eine Vermischung zwischen der realen und der virtuellen Umgebung stattfindet.

Anschub durch technischen Fortschritt und Entwickler-Plattformen

Bis zuletzt war das Potenzial der bestehenden AR-Apps noch überschaubar, da die verfügbare Hardware noch nicht über ausreichende Funktionalitäten verfügte, um die Möglichkeiten der Technologie auch nur annähernd auszuschöpfen. In jüngster Zeit ist die technische Entwicklung zuletzt rasant vorangeschritten. So existieren bereits Geräte, die mithilfe von eingebauten Sensoren und Kameras die Umgebung vermessen können (Inside-Out-Tracking). Dies verbessert die Möglichkeiten der Interaktion und der Darstellung virtueller Gegenstände im realen Raum erheblich.

So ist es möglich, virtuelle Objekte im realen Raum dreidimensional darzustellen. Man kann sich im Raum um sie herumbewegen und mit ihnen interagieren. Ob in der Spieleindustrie, der Werbung, zu Zwecken der Schulung, für die Produktentwicklung – dem Potenzial dieser Technologie scheinen keine Grenzen gesetzt. Branchenübergreifend haben Unternehmen die Möglichkeiten von Mixed Reality erkannt und arbeiten daran, die Prinzipien von MR für sich nutzbar zu machen. So verfügt etwa Microsoft bereits über eine Plattform für Mixed Reality und will die vermischte Realität als festen Bestandteil von Windows 10 etablieren. Der Konkurrent Apple hat eine Entwicklerplattform für Anwendungen mit Mixed Reality namens ARKit geschaffen.

Für die Entwickler von Hard- und Software wird somit ein enormer Anreiz geschaffen, schon bald eine Vielzahl und ein großes Spektrum entsprechender Anwendungen zu schaffen. Auch andere Schwergewichte der Branche verfolgen ähnliche Projekte. Die Werbeindustrie setzt stark auf die Technologie. Schier unbegrenzt scheinen die Möglichkeiten und Anwendungen. Die Entwickler sind nun aufgerufen, die Dimensionen der bereits angelegten Möglichkeiten von Mixed Reality auszuloten und zu realisieren. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Mixed Reality unseren Umgang mit Technologie und den Medienkonsum in Zukunft erheblich prägen wird.

Datenschutzrechtliche Hürden, Schutz des Persönlichkeitsrechts

So groß die Verheißungen von Mixed Reality auch sind, so begegnet die Technologie auch rechtlichen Hürden und Bedenken. Die technische Entwicklung der vernetzten Hard- und Software alarmiert vor allem auch Datenschützer. Nicht zuletzt die Video-Sensoren der Geräte, die die Umgebung genau erfassen können, lassen Mixed Reality in Zeiten der Gesichtserkennung und kompletter Vernetzung als datenschutzrechtliches Risiko erscheinen. Schon das AR-Produkt Google Glass wurde nicht zuletzt aufgrund starker datenschutzrechtlicher Bedenken zu einem großen Image-Problem für den Internet-Konzern. Es dürft nicht lange dauern, bis Datenschützer die Hard- und Software auch anderer Produkte im Bereich von Mixed Reality kritisch unter die Lupe nehmen werden. Die Einblendung von Gegenständen in ein reales Umfeld birgt neben den scheinbar unerschöpflichen Möglichkeiten, gerade auch im Bereich von Werbung und Marketing, aber auch vielfältige denkbare Möglichkeiten weiterer Rechtsverletzungen z. B. von Persönlichkeitsrechten, von Marken- und Urheberrechten.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Medien- und Urheberrechts, IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrung in diesen Fachgebieten teilzuhaben.


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