Mobiltelefon im Straßenverkehr

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Grundsätzlich ist die Nutzung eines Mobilfunktelefones im Straßenverkehr gemäß § 23 StVO dann erlaubt, wenn der Motor des Fahrzeuges ausgeschaltet ist. Nicht geklärt war bislang die Frage, ob der Motor vom Fahrer durch aktives Handeln ausgeschaltet worden sein muss.

Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden, dass die Nutzung eines Mobiltelefons bei ausgeschaltetem Motor im Straßenverkehr auch dann erlaubt ist, wenn der Motor des Fahrezeuges nicht vom Fahrer selbst, sondern durch eine Start-Stop-Automatik grundsätzlich bei Stillstand des Fahrzeuges abgeschaltet wird.

Das Urteil ist zu begrüßen und auch aus Gefährdungsgesichtspunkten nachvollziehbar. Viele neue Fahrzeugmodelle sind bereits mit diesem System ausgerüstet. Sobald das Fahrzeug steht und der Motor aus ist, kann von diesem die straßenverkehrstypische Gefahr nicht mehr ausgehen und der Fahrer kann sich auf das Mobiltelefon konzentrieren. Seine Konzentration wird für den übrigen Verkehr nur bedingt benötigt. Im Grunde muss er nur darauf achten, dass der Motor nicht wieder automatisch angelassen wird. Dies geschieht beispielsweise, wenn der Fahrer den Fuß vom Bremspedal nimmt.

Demzufolge können Verkehrsteilnehmer im Stau oder an der Ampel ihr Mobilfunktelefon benutzen, sobald der Motor aus ist, müssen jedoch beim Starten des Motors die Nutzung beendet haben.

Ein kleiner Hinweis sei an dieser Stelle gestattet. Bei einigen Fahrzeugmodellen wird der Motor auch dann automatisch gestartet, wenn die Batterie geladen werden muss und zwar auch dann, wenn der Fahrer noch seinen Fuß auf dem Bremspedal hat.

Sie könnten also durch das Fahrzeug überrascht werden und müssten die Benutzung des Telefons sofort einstellen.


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