Modernisierung

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• Instandsetzungsmaßnahmen, die der Mieter stets dulden muss, sind nur solche Maßnahmen, die der Herstellung des vom Vermieter geschuldeten Zustandes dienen.
• Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter nur dulden, wenn der Vermieter die Maßnahmen, deren Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
• Der Mieter kann der Modernisierung wiedersprechen, wenn sie für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt.
• Wird durch die Modernisierungsmaßnahmen nur ein allgemein üblicher Zustand geschaffen, ist die nach der Modernisierung zu erwartende Miethöhe keine Härte, auf die sich der Mieter berufen kann.
• Ein allgemein üblicher Zustand liegt nur vor, wenn in dem jeweiligen Bundesland mehr als 2/3 der Wohnungen eine entsprechende Ausstattung haben.
• Der Vermieter kann die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen mit 11% jährlich auf die Miete umlegen.
• Der Mieter kann vom Vermieter die Erstattung der Aufwendungen (auch der notwendigen Arbeitszeit) verlangen, die ihm durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind.


Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.


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