Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers außerhalb der Unternehmenskrise

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An die Geschäftsführung der GmbH werden höhere Maßstäbe angelegt als an die Geschäftsführung eines voll haftenden Unternehmers, beispielsweise an einen eingetragenen Kaufmann. Denn die GmbH haftet grundsätzlich nur beschränkt auf das Stammkapital. Verstoßen die Geschäftsführer der GmbH jedoch gegen ihre Pflichten, so drohen ihnen persönlich empfindliche Haftungsrisiken. Diese Risiken können jedoch durch die nachfolgenden Maßnahmen deutlich reduziert werden:

1. Vertragliche Haftungsbeschränkungen gegenüber der GmbH 

Grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1, 2 GmbHG für Schäden, die in Angelegenheiten der GmbH auf der schuldhaften Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns beruhen. Hierbei haftet er – im Unterschied zum gewöhnlichen Arbeitnehmer – auch für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht nur für den geschäftsführenden Gesellschafter, sondern grundsätzlich auch für Fremdgeschäftsführer mit arbeitnehmerähnlicher Stellung. Auch im Falle eines Geschäftsführerwechsels oder der Insolvenz obliegt es dem neuen Geschäftsführer bzw. dem Insolvenzverwalter, noch Schadenersatzansprüche gegen die alte Geschäftsführung zu prüfen und zu verfolgen.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Haftung des GmbH-Geschäftsführers beispielsweise im Anstellungsvertrag nur verschärft und nicht eingeschränkt werden könne. Nach der herrschenden Meinung sind dagegen die folgenden Haftungsbegrenzungen grundsätzlich zulässig:

  • Haftungsausschluss für fahrlässige Pflichtverletzungen,
  • Verkürzung der Verjährung der Haftungsansprüche von grundsätzlich 5 Jahren,
  • Begrenzung der Haftung auf einen Höchstbetrag.

Auch wenn diese Haftungsbegrenzungen nicht in allen Fällen gelten und ihre Grenzen teilweise umstritten sind, ist es einem zukünftigen GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich zu empfehlen, auf die oben genannten Haftungsbegrenzungen hinzuwirken. Die wichtigste Ausnahme für die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzungen besteht für Fälle, in denen der Geschäftsführer an einer Auszahlung gebundenen Gesellschaftskapital an Gesellschafter entgegen der Bestimmung des § 43 Abs. 3 GmbHG mitgewirkt hat.

Beschränkungen der Haftung von GmbH-Geschäftsführern können grundsätzlich in

  • der Satzung,
  • der von den Gesellschaftern aufgestellten Geschäftsordnung,
  • einem mit Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschluss oder
  • in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

vereinbart/beschlossen werden.

Zu beachten ist, dass die Haftungsbegrenzungen grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft aber nicht gegenüber Drittgläubigern gelten.

2. Geschäftsverteilung 

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer sind diese grundsätzlich alle gemeinschaftlich gegenüber der Gesellschaft verantwortlich. Hierbei kommt es nicht auf die Ausgestaltung der Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis an. Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich auch nicht auf das Mitverschulden anderer Geschäftsführer berufen.

Der Grundsatz der Gesamtverantwortung mehrerer Geschäftsführer für die Gesellschaft kann allerdings durch eine angemessene Geschäftsverteilung und ordnungsgemäße Delegation von Aufgaben an nachgeordnete Mitarbeiter beschränkt werden. In der Satzung, in Gesellschafterbeschlüssen oder in einem ausdrücklichen Beschluss der Geschäftsführer kann die Zuordnung bestimmter Entscheidungsbereiche an einzelne Mitgeschäftsführer und die Übertragung an nachgeordnete Mitarbeiter erfolgen. Die Geschäftsführerhaftung kann so in bestimmten Bereichen auf die Verletzung der Informations- und Überwachungsverantwortung begrenzt werden.

3.  Entlastung

Weiterhin sollten sich die Geschäftsführer einmal jährlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung die Entlastung erteilen lassen. Nach dem Entlastungsbeschluss können keine Schadensersatzansprüche mehr gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden, wenn die dafür notwendigen Informationen den Geschäftsunterlagen entnommen werden können oder allen Gesellschaftern bekannt sind.

4. Außerordentliche Geschäfte

Ist unklar, ob ein Geschäft ein solches des ordentlichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft ist, oder sind mit dem Geschäft besondere Risiken verbunden, sollte die Gesellschafterversammlung umfassend über des beabsichtigte Geschäft informiert werden und um Zustimmung hierzu per förmlichem Gesellschafterbeschluss gebeten werden.

5. D&O-Versicherung

Eine D&O- (directors and officers liability) Versicherung kann im Schadensfall existenzrettend sein. Bei den D&O-Versicherungen gilt es viele Details zu beachten: Das Unternehmen und der Geschäftsführer sollten mit der Versicherung im Detail aushandeln, worauf genau sich der Rechtsschutz bezieht, wie hoch der bemessene Höchstbetrag ist, ob der Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit besteht, welche konkreten Beschränkungen bestehen etc.

Anzumerken ist allerdings, dass manchmal der Eindruck entsteht, dass eine Gesellschaft nur deshalb gegen ihren (ehemaligen) Geschäftsführer wegen (vermeintlicher) Pflichtverletzungen vorgeht, weil sie die Versicherung als zahlungskräftiges Haftungssubjekt ansieht. In solchen Fällen werden Prozesse geführt, die ohne D&O-Versicherung nie oder nicht so geführt worden wären.


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