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Morgen, Kinder, gibt es einen Geschenkgutschein

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Morgen, Kinder, gibt es einen Geschenkgutschein
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Gerade jetzt zu Weihnachten sind Geschenkgutscheine beliebt. So muss man sich weniger Gedanken um das konkrete Geschenk machen. Das kann dann der Beschenkte sich selbst aussuchen. Aber Gutscheine haben auch besondere Nachteile. Sie können ablaufen – oder doch nicht?

Geltungsdauer von Gutscheinen

Grundsätzlich dürfen Aussteller den Gutschein befristen. Sie dürfen also bestimmen, dass der Gutschein innerhalb einer bestimmten Frist einzulösen ist. Konkrete gesetzliche Regeln für die Gutscheinbefristung existieren dabei nicht. Eine gewisse Orientierung gibt jedoch die Rechtsprechung.

So entschied das Oberlandesgericht München, wie auch andere Gerichte, dass die Befristung eines Gutscheins auf die Dauer eines Jahres zu kurz sei und hielt eine Gültigkeit für die Dauer der gesetzlichen Verjährung für angemessen (OLG München, Urteil v. 17.01.2008, Az.: 29 U 3193/07). Diese beträgt ausgehend vom Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, drei Jahre. Der Anspruch auf die Leistung eines im Jahr 2022 ausgestellten Gutscheins verjährt danach mit Ablauf des Jahres 2025.

Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Aussteller die Frist vorgegeben hat und sie nicht mit dem Gutscheinerwerber frei ausgehandelt hat. Denn nur dann gilt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Für diese gelten gesetzliche Beschränkungen zum Schutz vor Benachteiligungen, wie etwa einer nicht hinnehmbaren Abweichung von gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Besondere Umstände wie der Gutscheingegenstand können auch eine kürzere Gültigkeitsdauer als ein Jahr rechtfertigen. Ansonsten halten Gerichte eine Gültigkeitsdauer von unter einem Jahr jedoch regelmäßig für zu kurz und damit für ungültig. Hierauf sollten Gutscheininhaber daher besonders achten.

Abgelaufene Gutscheine sind nicht wertlos

Aber auch ein Gutschein, der abgelaufen ist, wird dadurch nicht wertlos. Der Aussteller des Gutscheins kann die im Gutschein genannte Leistung nach dessen Ablauf verweigern. Der Gutscheininhaber kann ihn dann nicht mehr einlösen. Da das von der Entscheidung des Ausstellers abhängt, sollten Gutscheininhaber ihn zuallererst diesbezüglich fragen.

Allerdings kann der Gutscheininhaber auch bei vom Aussteller verweigerter Einlösung verlangen, sich den Gutscheinwert in Geld auszahlen zu lassen. Den entsprechenden Anspruch begründen Gerichte damit, dass ein Fall einer sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung vorliege. Dieser gesetzlich geregelte Anspruch verhindert, dass der Gutscheinaussteller einfach das für den Gutschein erhaltene Geld ohne jegliche Gegenleistung behalten können soll.

Gleichzeitig gesteht die Rechtsprechung dem Aussteller jedoch zu, dass er nicht den vollständigen Gutscheinbetrag in Geld auszahlen muss. Damit berücksichtigt sie, dass der Aussteller bei regulärer Einlösung einen Gewinn erzielt hätte. Dieser steht ihm deshalb in angemessener Höhe auch dann zu, wenn der Aussteller statt des Gutscheingegenstands Geld leisten muss. Nicht vergessen dürfen Gutscheininhaber, dass auch der Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung seinerseits der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Endlos gültig sind Gutscheine deshalb nie.

Name auf dem Gutschein ist kein Hindernisgrund

Ist der Gutschein auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt, können ihn dennoch andere einlösen. Denn dem Aussteller ist es regelmäßig egal, an wen er leistet. 

Ausnahmen davon können vorliegen, wenn die Person bestimmte für Anforderungen nicht erfüllt. Beispielsweise können das bei Eventgutscheinen gesundheitliche Voraussetzungen zur Teilnahme sein oder Angebote, die einer Altersbeschränkung unterliegen.

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/contrastwerkstatt

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