Münchener Hypothekenbank eG: Immobiliendarlehensverträge widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung sparen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Günstige BGH-Rechtsprechung zu Immobiliendarlehensverträgen

Der Bundesgerichtshof fährt aktuell eine harte Linie gegenüber Kreditinstituten wie der Münchener Hypothekenbank eG: Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen erklärte das höchste deutsche Gericht in vielen Verfahren bereits für unzureichend und damit ungültig. Bemängelt wurden teilweise gravierende Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben. Banken sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Kunden bei Abschluss eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Vom Gesetzgeber sind dazu bestimmte Richtlinien aufgestellt worden, etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“. Dieses soll die Formulare frei von unklaren Formulierungen oder unübersichtlichen Gestaltungslösungen halten und so die Verständlichkeit der Belehrung für den juristischen Laien sicherstellen. Offenbar kamen die Rechtsabteilungen der Kreditinstitute dieser Verpflichtung aber nur mangelhaft nach. Konsequenterweise kassieren die Banken nun zahlreiche Urteile, die die Ungültigkeit ihrer Belehrungen feststellen.

Darlehensnehmer können hoch erfreut sein: Sie können ihre Verträge nach jahrelanger Laufzeit jetzt ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablösen. In Zeiten historisch günstigen Geldes an den Märkten bietet sich so die Chance, Darlehen zu aktuellen Konditionen umzuschulden. Hier sind tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Viele Verträge möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar

Kreditinstitute sehen sich aufgrund der BGH Rechtsprechung mit zahlreichen Widerrufserklärungen und in der Folge mit wegfallenden Zinszahlungen konfrontiert. Um das finanzielle Fiasko einzudämmen, hat man offenbar gehandelt und mit intensiver Lobbyarbeit bereits einen Gesetzesvorschlag des Bundesrates herbeiführen können. Der Vorschlag sieht vor, das „ewige“ Widerrufsrecht mit dem Stichtag 21. Juni 2016 für zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträge abzuschaffen. Die Verträge wären dann nicht mehr wegen Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen widerrufbar. Eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes scheint nicht unwahrscheinlich. Darlehensnehmer sind also zur Eile aufgerufen.

Fehlerhafte Belehrungen auch bei der Münchener Hypothekenbank eG

Belehrungsformulare die von der Bank im Jahr 2004 ausgegeben wurden sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit möglicherweise widerrufbar. Im Folgenden werden einige typische Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben dargestellt, die auch in den fraglichen Belehrungen enthalten sind. Indessen ist es wahrscheinlich, dass auch Formulare der Münchener Hypothekenbank eG aus anderen Jahrgängen ähnliche Fehler enthalten.

Einseitige Darstellung zur Rückgewährpflicht nach Widerruf bei der Münchener Hypothekenbank eG

Widerruft ein Darlehensnehmer seinen Vertrag, entsteht ein sogenanntes „Rückgewährschuldverhältnis“. Beide Parteien haben sich nun die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren. In den Formularen der Münchener Hypothekenbank eG wird jedoch nur die Rückgewährpflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der erhaltenen Darlehenssumme angesprochen. Dazu, dass auch die Bank selbst verpflichtet ist, alle vom Darlehensnehmer erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren, findet sich keine Angabe. Die Belehrung ist damit unvollständig und wohl kaum geeignet, den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen.

Nicht nachvollziehbarer Hinweis auf Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers

Weiterhin findet sich ein Hinweis auf eine angebliche Wertersatzpflicht. Wertersatzpflichten sieht das Gesetz dann vor, wenn bei einem Vertrag über eine Sache, die Sache nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werden kann. Verschlechtert wird die Sache durch Benutzung. Bei einem Vertrag der eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand hat, ergibt eine solche Bestimmung aber von Grund auf keinen Sinn. Eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben scheint erneut sehr fraglich.

Werdermann | von Rüden – Prüfung Ihrer Unterlagen durch Experten

Als Darlehensnehmer sollten Sie zeitnah eine professionelle Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen veranlassen. Vermehrt auftretende Fehler bieten erste Anhaltspunkte für eine Widerrufbarkeit Ihres Vertrags. Unerlässlich bleibt aber eine umfassende Aufarbeitung Ihrer Vertragsunterlagen.

Bei Werdermann | von Rüden sind wir zuversichtlich, auch für Sie einen schnellen Weg aus Ihrem lästigen Alt-Vertrag finden zu können. Als ersten Schritt in Richtung Widerruf bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihres Falles an. Nähere Informationen finden Sie unter  www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung. 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden
  3. Wir nennen Ihnen, Ihr Einsparpotential beim Widerruf
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet

5.Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag heraus kommen

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten