Müssen auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrsschilder beachtet werden?

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. August 2012 (Az.: 14 K 2727/12) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild auch dann beachten muss, wenn es möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei Gebots- oder Verbotszeichen im Straßenverkehr um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer sog. Allgemeinverfügung handelt. Diese sind kraft Gesetzes unmittelbar zu befolgen, sobald ein Verkehrsteilnehmer in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt. Das Zeichen ist grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn es sich möglicherweise als rechtswidrig erweist. Denn es würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, wenn dem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Bewertung obliegen würde, zu entscheiden, ob ein Verkehrsschild rechtwidrig aufgestellt ist oder nicht. Lediglich bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch nicht durch Auslegung beheben lässt, wäre die Regelung des Verkehrszeichens wegen Nichtigkeit unbeachtlich.

Danach kann auch die Nichtbeachtung eines rechtswidrig aufgestellten, aber nicht nichtigen Verkehrszeichens mit einer bußgeldrechtlichen Sanktion belegt werden. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt. 23, 86 ff.).

Sollte ein Verkehrsteilnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verkehrszeichens haben, kann er, falls er durch das Verkehrszeichen in seinen Rechten betroffen ist (z.B. weil er regelmäßig in dessen Wirkungskreis gerät), die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Verkehrszeichens überprüfen lassen. Er kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung einlegen und im Falle der Ablehnung seines Widerspruchs Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Für Fragen rund ums Verkehrsrecht steht Ihnen die Kanzlei Dr. Blum & Hanke gern zur Verfügung.

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