Muss der Gewinn aus dem privaten Verkauf von Champions League-Tickets versteuert werden?

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In Zeiten von Kontaktverboten und den Diskussionen um Geisterspiele in Fußballstadien mutet diese Frage zunächst befremdlich an. Sie stammt aus der Vergangenheit in der die Champions League noch in vollgefüllten Stadien stattfand. Zugleich bleibt nur zu hoffen, dass die Kontaktverbote nicht dauerhaft notwendig bleiben.

Der Bundesfinanzhof hat die eingangs gestellte Frage kürzlich beantwortet.

Was war passiert?

Der Kläger hatte das große Glück, Karten für das Finale der Champions League 2015 in Berlin ergattert zu haben. Nachdem allerdings feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschloss er sich, die Karten zu verkaufen. Die zwei Tickets verkaufte er weiter und erzielte damit einen Gewinn von ca. 2.550 €. Das Finanzamt besteuerte diesen Gewinn. Der Kläger war anderer Auffassung Bundesfinanzhof.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Dabei geht das oberste Finanzgericht davon aus, dass es sich um einen sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft handelt. Dies ist häufig bei der Veräußerung von Häusern oder Grundstücken der Fall (siehe dazu auch meinen Beitrag hier). Diese Regelung gilt aber nicht nur für Häuser oder Grundstücke sondern auch für „andere Wirtschaftsgüter“. Die umständliche Definition dieses Begriffs erfasst auch Eintrittskarten zu Fußballspielen – so jedenfalls der Bundesfinanzhof.

Die Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs war nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Danach sind nur solche Gegenstände bzw. Gewinne aus dem Verkauf solcher Gegenstände nicht steuerbar, die keine Wertminderung erfahren bzw. kein Potenzial in sich tragen, im Wert zu steigen.

Konsequenzen aus der Entscheidung

Nach dieser Entscheidung werden sehr viele Gegenstände von der Steuerpflicht erfasst. Das betrifft zunächst mal Eintrittskarten für Fußballspiele oder Konzerte, aber auch Memorabilia oder andere Gegenstände, die kurzfristig im Wert steigen können. Alles was gesammelt wird, fällt also zunächst darunter.

Die gute Nachricht für alle Sammler ist jedoch, dass das Gesetz die Gewinne aus solchen Erlösen nur dann der Steuer unterwirft, wenn die Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Dies dürfte den großen Kreis der sammelbaren Gegenstände unberührt lassen. Wer Überraschungseier oder Kunst sammelt, verkauft diese regelmäßig erst später. Wer aber Eintrittskarten ergattert und diese weiterverkauft, zum Beispiel weil er kurzfristig erkrankt, muss gegebenenfalls erzielte Gewinne versteuern. Wer dies unterlässt, macht sich ggf. wegen Steuerhinterziehung strafbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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