Muss die Schufa Daten sechs Monate nach Restschuldbefreiung löschen?

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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Schufa die Daten eines Insolvenzverfahrens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Restschuldbefreiung löschen muss (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21).

Die Schufa pflegt regelmäßig Daten, die als Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht sind (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de), in ihren Datenbestand ein. Bei Auskunftsanfragen gibt sie diese auch entsprechend weiter.

Dies ist auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Frage ist jedoch, wann die Daten zu löschen sind.

Löschfrist aus der Datenschutz-Grundverordnung

Die Schufa geht davon aus, dass sie die Daten für drei Jahre speichern darf. Sie hält diese Daten insbesondere auch nach einer Restschuldbefreiung für bonitätsrelevant.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Das Gericht stellt vielmehr auf die sechsmonatige Frist aus § 3 Abs. 2 InsoBekVO ab. Das Gericht hat entschieden, dass nach Fristablauf die Speicherung und Verarbeitung der Daten durch die Schufa nicht rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutz-Grundverordnung ist. Der Löschungsanspruch ergibt sich sodann aus Art. 17 Abs. 1 d) Datenschutz-Grundverordnung.

Update vom 21.07.2022

Nachdem mehrere Gerichte (unter Anderem das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Köln) sich dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen hat, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sie am 03.06.2022 - 17 U 5/22 - nochmals bekräftigt.

Endgültig entscheiden wird demnächst wohl der Bundesgerichtshof.

Schufa zur Löschung auffordern

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie die Schufa unter Fristsetzung zur Löschung auffordern. Sollte die Schufa dem nicht nachkommen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite.



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