Muss ein Arbeitgeber – innerbetrieblich – Stellen ausschreiben?

  • 1 Minuten Lesezeit

Stellenausschreibungen

Gemäß § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Diese Pflicht zur innerbetrieblichen Ausschreibung führt jedoch nicht etwa dazu, dass diese Stelle auch tatsächlich mit einem Arbeitnehmer besetzt werden muss, der sich auf diese innerbetriebliche Ausschreibung gemeldet hat. Der Arbeitgeber ist durchaus berechtigt, die zu besetzende Stelle mit einem Betriebsfremden zu besetzen, auch wenn sich hierfür Betriebsangehörige beworben haben. Diese Vorschrift dient lediglich dazu, den Betriebsangehörigen überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, von der zu besetzenden Stelle rechtzeitig zu erfahren und sich sodann hierfür zu bewerben.

§ 11 in Verbindung mit § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verlangt, dass sowohl bei der innerbetrieblichen als auch bei der öffentlichen Stellenausschreibung geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden. So darf beispielsweise nicht eine Stelle als Pflegeleiterin oder Rettungsassistent ausgeschrieben werden, sondern es ist die Formulierung Pflegeleiter/-in oder Pflegeleitung bzw. Rettungsassistent/-in zu wählen. Ausnahmen gelten nur für solche Tätigkeiten, die unverzichtbar an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht geknüpft sind, beispielsweise die – für den Sozialbereich zugegebenermaßen unbedeutende – Besetzung einer männlichen Schauspielerrolle. Für den Sozialbereich kommt insoweit allenfalls die zweckbefristete Einstellung einer Pflegkraft für die Pflege eines ganz bestimmten Patienten in Betracht, der ausdrücklich eine männliche oder weibliche Pflegekraft wünscht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marius Schrömbgens

Beiträge zum Thema