Muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitsanweisung befolgen, die einer Corona-Verordnung widerspricht?

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Gemäß den Corona-Verordnungen der Länder sind bestimmte berufliche Tätigkeiten verboten. So dürfen Hotels in Baden-Württemberg z.B. keine Gäste aufnehmen, die zu touristischen Zwecken reisen, Fitness- und Sportstudios dürfen nur für die Nutzung für den Reha-Sport sowie Spitzen- oder Profisport geöffnet sein, Massagesalons dürfen ausschließlich medizinisch notwendige, physiotherapeutische Massage durchführen. 


Was ist aber, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer anweist, Tätigkeiten durchzuführen, die einer Corona-Verordnung widersprechen, z.B. Massagen durchzuführen, die nicht medizinisch notwendig sind?

Der Arbeitgeber hat nach § 106 GewO ein sogenanntes Weisungs-/Direktionsrecht. Er kann dem Arbeitnehmer Anweisungen bzgl. der konkrete Arbeitsleistung erteilen,  d. h. den Inhalt der Tätigkeit näher bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer aber unzumutbare oder unbillige Weisungen nicht befolgen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Befolgung solcher Weisungen zu verweigern. Diese Verweigerung berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Abmahnung oder Kündigung.

Die Weisung, eine Tätigkeit auszuführen, die gegen eine Corona-Verordnung verstößt, ist unbillig und muss deshalb nicht befolgt werden.


Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Weisung befolgt, „erwischt“ wird und deshalb ein Bußgeld bekommt?

Auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers gegen die Corona-Verordnung verstößt, bleibt es dabei, dass er persönlich die Tat begangen hat und deshalb gegenüber der Behörde zu Zahlung des Bußgeldes verpflichtet ist. Eventuell hat er im Innenverhältnis einen Rückgriffsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, aber im Außenverhältnis gegenüber der Behörde haftet er erst einmal.


Fazit:

  • der Arbeitnehmer muss Weisungen des Arbeitgebers, die ihn zu Tätigkeiten auffordern, die gegen eine Corona-Verordnung verstoßen, nicht befolgen.
  • Widersetzt sich ein Arbeitnehmer einer solchen Weisung, darf ihn der Arbeitgeber deshalb weder abmahnen noch kündigen.
  • Verstößt ein Arbeitnehmer aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers gegen eine Corona-Verordnung und wird "erwischt", so ist er gegenüber der Behörde trotzdem zur Zahlung des Bußgeldes verpflichtet. 

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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