Muss ein Bauträger den Erwerbern eines Neubaus Elektroinstallationspläne herausgeben?

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OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.2016, AZ: 7 U 51/14 

Erwerber eines neu gebauten Einfamilienhauses haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Elektroinstallationspläne – so entschied die 7. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Zweibrücken. Eine darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 26.09.2018, AZ: VII ZR 267/16).

Ein Herausgabeanspruch besteht nur, wenn dieser ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.

Die Kläger hatten von einer Bauträgerin ein neu errichtetes Reihenhaus erworben. Nach Fertigstellung und Übergabe des Hauses kam es zum Streit über diverse Mängel. So vermissten die Kläger u.a. die Elektroinstallationspläne. Diese seien ihnen herauszugeben. Das gehöre bei einem Neubau dazu. Schließlich bedürfe es bei jeder Änderung und Reparatur an der hausinternen Anlage des Einblicks in die Installationspläne. Die Bauträgerin wandte ein, über solche Pläne nicht zu verfügen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass ein Elektro-Installationsplan zu erstellen und an die Kläger herauszugeben sei.

Das OLG Zweibrücken gab der Bauträgerin Recht:

Bei Einfamilienhäusern sind Elektroinstallationspläne nicht zwingend erforderlich – ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht daher kein Anspruch auf Herausgabe solcher Pläne

Vertraglich sei ein Herausgabeanspruch nicht vereinbart worden; zu einem entsprechenden Nachtrag zum Bauträgervertrag sei es nicht gekommen. Ein Anspruch auf Übergabe der Installationspläne ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Zum einen sei es bei Einfamilienhäusern so, dass Elektropläne nicht zwingend erforderlich seien. Die allgemeinen Regeln des Elektrohandwerks würden schon an sich besagen, wo Leitungen zu verlaufen hätten. Außerdem sei bei einem Einfamilienhaus nicht mit einer solchen Menge an Leitungen zu rechnen, dass ein besonderer Plan erforderlich wäre. 

Die allgemeinen Regeln des Elektrohandwerks besagen bereits, wie Leitungen zu führen und wo diese zu verlegen sind

Schließlich greife der Einwand der Eigentümer nicht, es sei dem Bauträger problemlos möglich, die ihm vorliegenden Elektroinstallationspläne an sie herauszugeben. Diese Grundannahme der Eigentümer unterliege bereits einem Irrtum; bei einem normalen Einfamilienhaus würden gar keine Elektroinstallationspläne erstellt, da bereits die allgemeinen Regeln des Elektrohandwerks vorgeben, wie die Leitungen zu führen und wo diese zu verlegen sind. 

Professionelle Beratung

Gerne unterstütze ich Sie im Rahmen Ihres Bauvorhabens. Viele Streitigkeiten am Bau können vermieden werden, wenn im Vorfeld der Vertragsausführung die wesentlichen Anliegen der Parteien vertraglich ausdrücklich geregelt werden. 

Zwar regelt seit 2018 § 650 n BGB die Verpflichtung eines Bauunternehmers, Unterlagen an die/den Verbraucher herauszugeben. Die Herausgabepflicht betrifft jedoch nur die Dokumente, die zur Einhaltung öffentlicher Vorschriften oder zu Vorlage gegenüber Dritten erforderlich sind. Elektroinstallationspläne dürften hierzu nicht zählen, so dass bei Bedarf deren Herausgabe individualvertraglich geregelt werden müsste. 

Rechtsanwältin Maike Bohn, Hamburg


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