Musterfeststellungsklage – Klageregister online

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Am 20. November 2018 wurde die erste Musterfeststellungsklage im Klageregister bekanntgemacht. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen (VW), sondern um eine Musterfeststellungklage gegen Mercedes Benz. So oder so stellt sich damit jetzt die Frage:

Wie melde ich Ansprüche zum Klageregister an?

Das Bundesamt für Justiz hat zur Hilfestellung eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Diese gibt auf knapp drei Seiten einen Überblick über die auszufüllenden Felder. Von Angaben zur Person und Vertreter, Angaben zur Musterfeststellungsklage über Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs oder Rechtsverhältnisses gibt die Ausfüllanleitung einführende Informationen.

Während Angaben zur Person und zur Musterfeststellungsklage selbst regelmäßig keine Probleme bereiten dürften, können die Angaben zu Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs oder Rechtsverhältnisses für den ungeübten Laien fehleranfällig sein. Mit diesen Angaben kann die wirksame Anmeldung zum Klageregister stehen und fallen. Denn auch die Ausfüllhilfe verrät, dass Ihre Ansprüche oder das Rechtsverhältnis, die Sie zum Klageregister anmelden möchten, von den Feststellungszielen der öffentlichen bekannt gemachten Musterfeststellungsklage abhängen müssen. Einem juristischen Laien dürfte diese Einschätzung schon schwerfallen, denn auch rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine zu weilen anspruchsvolle Frage.

In der Ausfüllhilfe heißt es weiter: „Beschreiben Sie hier genau und eindeutig den Sachverhalt, der Ihrem Anspruch zugrunde liegt. Erklären Sie dabei, inwiefern Ihr Anspruch oder Rechtsverhältnis von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage abhängt.“ Wirklich weiter hilft diese Angabe nicht – wiederholt sie einfach nur die Funktion der Angabe zu Gegenstand und Grund.

Was ist der „Grund“ der Klage?

Rechtlich gesehen versteht man unter dem (Klage-)Grund, auch Lebenssachverhalt genannt, alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Kläger zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGHZ 157, 47/51). 

Zur Orientierung können Sie sich bei den Angaben zu Gegenstand und Grund der 7-W-Fragen des Journalismus bedienen: Wer hat was, wo, wann, wie und warum getan. Die Frage „Woher“ spielt in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle, kann aber als eine Frage nach den Beweismitteln verstanden werden. Diese sind für die Anmeldung zum Klageregister zunächst nicht relevant.

Für die Anmeldung genügt die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Wichtig ist, dass durch die möglichst konkrete Darlegung des Sachverhalts, der Anspruch individualisiert werden kann. Mögliche rechtliche Ausführungen haben auch hier in einem Sachverhalt nichts verloren. Für die Anmeldung zum Klageregister sind sie auch nicht erforderlich.

Nach 2.500 Zeichen ist Schluss?!

Das Bundesamt der Justiz teilt in seiner Ausfüllanleitung mit, dass sich die Ausführungen auf maximal 2.500 Zeichen beschränken sollten. Ob das immer einzuhalten ist, bleibt abzuwarten.

Wem die Durchdringung und Aufbereitung des Sachverhaltes als Klagegrund zu beschwerlich erscheint, der kann sich eines Anwaltes bedienen, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.



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