Nach dem Unfall: Was passiert mit dem Unfallwagen? Welche Bedeutung hat der Restwert?

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Die Abwicklung von Verkehrsunfällen sollte grundsätzlich nicht von dem Geschädigten selbst übernommen werden, sondern von einem spezialisierten Anwalt. Zu groß ist die Gefahr, von der Versicherung des Unfallgegners ansonsten unzutreffende Informationen zu bekommen.

Nehmen Sie dieses Beispiel: Der verunfallte Wagen nach einem Totalschaden soll nach dem Wunsch der Versicherer häufig durch den Geschädigten verwertet werden. Man spricht dann von einem Restwertangebot laut Gutachten. Dieses wird dann von dem Anspruch des Geschädigten abgezogen, so dass sich der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand (nicht: Wiederbeschaffungswert!) errechnet. Wenig bekannt ist aber, dass es eine solche Pflicht zur Eigenverwertung laut Rechtsprechung schlicht nicht gibt. Der BGH hat schon im Jahre 1983 (A.Z.: VI ZR 213/81) entschieden, dass der Geschädigte die Verwertung zulässigerweise ganz dem Schädiger (bzw. dessen Versicherer) überlassen kann. Dies entspricht der Wahlfreiheit des Geschädigten, die von § 249 BGB umfasst wird und nicht beschnitten werden darf. Ergebnis: Der Geschädigte kann von dem Versicherer des Unfallgegners den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen, ohne dass der Restwert in Abzug gebracht werden kann. Denn der Geschädigte muss erhalten, was er benötigt, um sich einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen (vgl. auch BGH VersR 2010, 963f).

Wenn also der Geschädigte bei dem Restwertaufkäufer anruft (die Telefonnummer muss immer angegeben werden, sonst liegt eh kein wirksames Restwertangebot vor), und diesen nicht sofort erreicht, kann er die Abrechnungsweise ändern. Eine Pflicht zur Eigenverwertung wird von dem BGH nur in Ausnahmefällen bejaht, die zur vollen Beweislast des Schädigers stehen. Auch dürfen diese, auf § 254 BGB (Schadensminderungspflicht) zu stützenden Konstellationen, nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2005, A.Z. VI ZR 316/09).


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