Nach einem Verkehrsunfall haften Raser auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung

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Bekanntermaßen haben sich Verkehrsteilnehmer stets an die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten. Auf zahlreichen Autobahnabschnitten in Deutschland ist die Höchstgeschwindigkeit (noch) nicht beschränkt. Dies sollte aber selbst bei guten Witterungsbedingungen nicht dazu verleiten, unbekümmert zu rasen. Weitgehend unbekannt ist nämlich die Bedeutung der sog. Richtgeschwindigkeit, die auf 130 km/h festgelegt wurde. Eine deutliche Überschreitung dieses Schwellenwertes kann bei einem Verkehrsunfall dazu führen, dass der Fahrer einen Teil der Kosten zu tragen hat - dies selbst dann, wenn er an dem Unfall nicht schuld war!

So erging es jüngst einem Motorradfahrer, der mit mindestens 190 km/h auf ein Fahrzeug aufgefahren war, welches auf der Autobahn in Höhe einer Auffahrt mit 110 km/h unvermittelt auf die linke Spur wechselte. Es kam zu einem Unfall mit Sach- und Personenschaden. Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil v. 08.01.2007, Az.: 12 U 1181/05) meinte hierzu, dass keinem der Unfallbeteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden könne, weshalb die jeweilige Betriebsgefahr der Kraftfahrzeuge gegeneinander abgewogen werden müsse. Hierbei sei zu Lasten des Autofahrers der gefährliche Fahrspurwechsel und zu Lasten des Motorradfahrers die hohe Geschwindigkeit zu berücksichtigen. Auch wenn es grundsätzlich erlaubt sei, die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu überschreiten, sei es dem Kläger bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h aber nicht mehr möglich gewesen, rücksichtsvoll und unfallvermeidend zu fahren, wie dies von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet wird. Da das Gericht es für erwiesen angesehen hat, dass es zu dem Auffahrunfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht gekommen wäre, musste der Motorradfahrer 50 Prozent des Schadens selbst tragen.

Dr. jur. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und als solcher überwiegend im Bereich des zivilen Verkehrsrechts (Unfallregulierung, Probleme beim Kfz-Kauf), Ordnungswidrigkeitenrechts und Verkehrsstrafrechts tätig.

Eine Rechtsberatung wird mit den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt.


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