Nach wie vor Vorsicht beim Aufhebungsvertrag!

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie inzwischen wohl allgemein bekannt, gibt es eine neue Dienstanweisung der Agentur für Arbeit hinsichtlich des Themas Aufhebungsvertrag.

Es ist aber falsch, wenn jetzt behauptet wird, es würde keine Sperrfristproblematik mehr geben.

Die in der Dienstanweisung enthaltenen Ausnahmen enthalten Wertungen, d.h. es ist nicht immer klar, ob der jeweilige Sachbearbeiter den Sachverhalt genauso beurteilt, wie vielleicht sie.

In jedem Falle kann man hier nur empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen. Ich habe hierzu ein EBook geschrieben, welches weiter helfen kann.

Streitigkeiten mit der Agentur für Arbeit wegen Sperrfrist vor dem Sozialgericht können recht lange dauern und sind nervenaufreibend, wenn man nicht weiß, wovon man seine Miete bezahlen soll.

Auch sollte man vor Abschluss des Aufhebungsvertrages bedenken, dass ein Anwalt, der ständig mit dieser Materie zu tun hat, sicherlich größere Chancen hat, mehr für Sie heraus zu holen.

Unter Umständen muss die Rechtsschutzversicherung jetzt auch beim Aufhebungsvertrag zahlen,- dann nämlich, wenn der Chef angedroht hat, dass eine Kündigung unausweichlich ist, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, so können Sie mit dem Rechtsanwalt auch über eine Gebührenvereinbarung reden. Unter Umständen ist sogar ein Erfolgshonorar möglich.

Rechtsanwalt Borth

www.DieOnlineKanzlei.de

Hier geht es zum Kanzleiprofil.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Borth

Beiträge zum Thema