Nacherhebung von spanischer Grunderwerbsteuer aus Immobilienkauf in Spanien

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Nachzahlung spanische Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf in Spanien
 
Seit dem 21.6.2020 ist die Corona-Krise in Spanien beendet und die Anreise zum Immobilienkauf in Spanien wieder erlaubt. Die Finanzbehörden haben wieder den Betrieb aufgenommen.

Die spanischen Finanzbehörden verlangen eine Nachzahlung der Grunderwerbsteuer, wenn beim Immobilienkauf der Kaufpreis unter dem steuerlichen Verkehrswert angegeben wurde. Die regionale Finanzbehörde verlangt dann die Differenz mit Verzugsaufschlag zur Nachzahlung vom Immobilienkäufer. In den touristischen Regionen wie Mallorca, Malaga, Marbella, Teneriffa, Gran Canaria, aber auch Madrid, Barcelona oder Katalonien im Allgemeinen sind diese steuerlichen Nacherhebungen an der Tagesordnung.

Unser Service: Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen vor den regionalen Steuerbehörden und spanischen Finanzgerichten, sodass Sie zu Ihrem Recht kommen. Beachten Sie die engen Fristen nach Zustellung!

Gegen diese Praxis der Nachbewertung der Finanzbehörden ist ein Wiedervorlageeinspruch oder gar direkt Klage vor einem spanischen Finanzgericht einzureichen. Wie heute das erstrittene und gewonnene Urteil unserer Kanzlei Legalium in der Sache vor dem Finanzgericht Madrid, Entscheidung vom 4.6.2020, zeigt, sind bei jeder Klage die Erfolgsaussichten gut, da die Finanzbehörden bei der Verkehrswertfestsetzung nicht die Mindestanforderungen beachten.

Mindestvoraussetzungen sind unter anderem die folgenden, die oftmals von den Finanzbehörden bei der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer nicht beachtet wurden und damit die Verwaltungsakte anfechtbar machen:

1. Vergleichswerte von Immobilien aus der Nachbarschaft werden unzureichend beschrieben, in Bezug auf Alter, Lage etc.

2. Es werden keine Zeugen für die vorgenommene Besichtigung der Immobilie genannt.

3. Der beim Immobilienkauf genutzte Kaufpreis wird nicht auf Herkunft geprüft oder Vergleichswerten gegenübergestellt

4. Der tatsächliche Zustand der Immobilie (Bauqualität, renovierungsbedürftig etc.) wird nicht im Gutachten der Behörde dargelegt; Floskeln wie “normaler” Bauzustand sind nicht ausreichend.

Wie kann man solche steuerlichen Nacherhebungen und Verzugskosten vermeiden?

Schon zu Beginn eines Immobilienkaufs in Spanien ist eine juristische Vorkontrolle zu empfehlen, die wir im Rahmen der gesamten rechtlichen und steuerlichen Vorkontrollen anbieten. Hier wird auch der steuerliche Verkehrswert geprüft, sodass es nicht zu steuerlichen Nacherhebungen kommen kann, wenn dieser Mindestwert angesetzt wird.

Wir beraten Sie in ganz Spanien in deutscher Sprache in Steuer und Recht!



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