Lufthansa Couponreihenfolge – was Passagiere jetzt wissen müssen

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Kann eine Fluggesellschaft nach dem Flug zusätzliches Beförderungsentgelt verlangen, wenn der Fluggast nicht alle im Flugticket enthaltenen Teilstrecken abfliegt? Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte die Klage der Deutschen Lufthansa AG gegen einen Fluggast abgewiesen.

Was war geschehen?

Ein Fluggast schloss mit der Deutschen Lufthansa AG (DLH) am 8. April 2016 einen Beförderungsvertrag, der ihn berechtigte, auf der Strecke von Oslo über Frankfurt nach Seattle und zurück in der Business Class befördert zu werden. Hierfür musste er 657,00 € zahlen. Den Hinflug trat der Fluggast wie gebucht an. Auf dem Rückflug nutzte er den letzten Flugcoupon auf der Strecke von Frankfurt nach Oslo nicht, sondern flog mit zusätzlich am 10. April 2016 bei der DLH gebuchtem Ticket von Frankfurt nach Berlin.

Die Tarifbedingungen der DLH sehen vor, dass alle im Ticket enthaltenen Teilstrecken unverändert abgeflogen werden müssen, ansonsten kann DLH entsprechend der geänderten Streckenführung den Flugpreis nachkalkulieren.

Die DLH hat dem Fluggast den Flugpreis mit 2.760,00 € nachkalkuliert und die Preisdifferenz in Höhe von 2.112,00 € eingeklagt.

Das Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht hat entschieden, dass DLH den höheren Preis nicht verlangen kann, denn die Klausel in den Tarifbestimmungen sei so intransparent, dass ein Fluggast nicht erkennen könne, welcher Mehrpreis auf ihn zukommt, wenn er die letzte Teilstrecke nach Oslo nicht abfliegt. 

Im Übrigen sei es der DLH nicht gelungen, die Höhe der Nachkalkulation nachvollziehbar zu erklären.

Bewertung des Urteils

Auf den ersten Blick erscheint das Urteil als Sieg der Fluggäste gegen DLH. Allerdings ergibt sich aus den Details der Urteilsbegründung, dass es der DLH grundsätzlich zusteht, die Nachkalkulation von Flugpreisen vorzunehmen. Es sei Reisenden allgemein bekannt, dass Einzelflüge in der Regel teurer sind als eine Gesamtreise. Die Klausel ist daher nicht so ungewöhnlich und somit nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.

Allerdings hat das Amtsgericht im konkreten Fall die Klausel der DLH, mit der eine Nachberechnung des Ticketpreises ermöglicht werden soll, als intransparent angesehen. Hieraus folgt, dass bei Änderung der Klausel durch die DLH in eine transparentere Regelung die Praxis der Nachkalkulation von Ticketpreisen bei Nichtinanspruchnahme aller Teilstrecken gerechtfertigt ist.

Zur geltenden Rechtslage

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass eine Klausel, wonach das Recht des Kunden, die geschuldete Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen ausgeschlossen wird, unwirksam ist. Danach ist jederzeit die Nichtinanspruchnahme der Beförderung auf einzelnen Teilstrecken möglich. 

Der Bundesgerichtshof hat aber weiter festgehalten, dass die Fluggesellschaft mit dem Verbot, einzelne Teilstrecken nicht in Anspruch zu nehmen, das Interesse verfolgt, bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen bzw. Hin- und Rückflüge billiger anbieten zu können als die Einzelflüge. Daher hat der Bundesgerichtshof die Einschränkung formuliert, dass der Fluggesellschaft bei Unterlaufen ihres Tarifinteresses eine Nachberechnung des Entgelts auf der Basis der Preise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die tatsächlich abgeflogene Strecke gestattet ist.

Fazit: Wenn für die Fluggesellschaft erkennbar ist, dass der Fluggast von vorneherein nicht die Absicht hatte, alle gebuchten Teilstrecken tatsächlich ab zu fliegen, ist von einem Unterlaufen der Tarifhoheit auszugehen, was das Recht auf Nachberechnung ermöglicht.

Im oben genannten Fall war es recht leicht zu erkennen, dass der Fluggast von vorneherein eine abweichende Beförderung plante, denn ansonsten hätte er nicht zwei Tage nach Abschluss des Beförderungsvertrages, der den Rückflug von Seattle über Frankfurt nach Oslo zum Inhalt hatte, ein Flugticket auf der Strecke von Frankfurt nach Berlin (mutmaßlich seinem Wohnsitz) gebucht.

Bekannt ist, dass Fernflüge mit der DLH ab Frankfurt wesentlich teurer sind, als wenn sie im europäischen Ausland beginnen und mit Zu- und Abbringerflügen verbunden sind. Das Interesse der DLH wie im Übrigen auch anderer europäischer Fluggesellschaften, die dieselbe Praxis verfolgen, ist erkennbar. Die Fluggesellschaften möchten ihre Fernflüge ab dem jeweiligen Heimatflughafen mit Fluggästen, die ihren Aufenthalt in anderen europäischen Ländern haben, füllen. 

Dieser besonderen Zielgruppe muss ein günstigerer Preis angeboten werden, damit sie den Umweg über einen weiteren Flughafen wählen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Fluggast mit ständigem Aufenthalt in Deutschland zum Antritt einer Fernreise zunächst nach Oslo, St. Petersburg oder Amsterdam fährt (oder fliegt), um dort seine Reise mit einem günstigeren Flugticket anzutreten. Es versteht sich von selbst, dass auch die Rückreise am Ort des Beginns enden muss, wenn es so vereinbart ist. Dafür gelangt der Fluggast in den Genuss eines geringeren Ticketpreises. Bei Verstoß hiergegen erscheint die Nachberechnung gerechtfertigt. 

Ausnahmen können aber dann gelten, wenn sich die Reiseplanung nach Vertragsschluss so gravierend ändert, dass nicht alle Teilstrecken in Anspruch genommen werden können. In der Praxis sind das jedoch häufiger diejenigen Fälle, bei denen vorausgegangene Flugsegmente eines Tickets nicht in Anspruch genommen werden können (Beispiel: Fluggast erhält nicht rechtzeitig das Visum und fliegt daher einen Tag später auf eigene Kosten zum Ziel) und der Fluggast deswegen mit der Nachzahlung belastet wird. In diesen Fällen liegt erkennbar kein Ausnutzen des Tarifsystems zugrunde und daher ist dann eine Nachberechnung des Ticketpreises nicht statthaft.

Es muss zukünftig damit gerechnet werden, dass DLH in den Fällen, in denen das Ausnutzen des Tarifsystems vermutet wird, Klagen auf Zahlung der Preisdifferenz gegen Fluggäste erhebt.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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