Nachrangige Haftung von Access-Providern

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Die GEMA verlangte in drei (!) Instanzen (LG, OLG, BGH) von der DTAG (Telekom) die Sperre des Zugangs zum Internetangebot ” „3dl.am“. Ganz schön vermessen, dieser Gedanke. 3dl.tv ist eine Linksammlung, die Angebote zum Download bereithält. Die GEMA stellte nun die Website flugs unter Generalverdacht, um so erreichen zu können, dass die Urheberrechtsverletzung nicht mehr im Einzelfall illegaler Uploads nachzuweisen, sondern die Linksammlung schlicht offline sei. Sieht aus wie der Versuch der Instrumentalisierung der Justiz für eine Vorzensur. Und obwohl man die urheberfreundliche Hamburger Justiz dafür bemühte, hat es in allen Instanzen nicht funktioniert.

Die DTAG als Access-Provider kann nur Störer sein. Voraussetzungen einer Haftung ist nach Ansicht des Senats (I ZR 3/14, (Parallelverfahren I ZR 174/14)) eine Verletzung von Prüfpflichten, deren Umfang sich an der Zumutbarkeit zu orientieren habe. § 7 Abs. 2 S. 1 TMG sieht eine solche allgemeine Prüfpflicht nicht vor.

Der Senat meint nun in der Tat, die DTAG sei adäquat mitursächlich für mittels Nutzung der Links begangener Urheberrechtsverletzungen. Dies sei sogar (technisch) zwingend. Bereits hier sind große Zweifel angebracht. Dann aber wird ausgeführt: „Die Beklagte (DTAG) betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell.“ Da dürfte allen Access-Providern ein Stein vom Herzen gefallen sein. Jedenfalls sei die DTAG zunächst bis zur Kenntnis klarer Rechtsverletzungen in Bezug auf konkrete Werke nicht zur Prüfung verpflichtet.

Aber auch mit dieser Kenntnis weigerte sich die DTAG, die Website offline zu stellen. Dem OLG HH fehlte hier die Rechtsgrundlage: keine Gesetz für Sperren. Der BGH hingegen führt zunächst aus, Kollateralschäden bei Websitesperrungen seien hinzunehmen. Im Übrigen genüge ihm § 1004 BGB. Aber: die Inanspruchnahme des Access-Providers sei deshalb nicht möglich, weil diesem die Sperre nun doch unzumutbar sei. Grund: die GEMA hätte erst gegen die Websitebetreiber direkt und/oder den Host-Provider vorgehen müssen. Der Senat weigert sich, das als subsidiäre (nachrangige) Haftung des Access-Providers zu bezeichnen; letztendlich ist es nichts anderes. Die Ausführungen unter Rn. 77 des Urteils sind dann schon abenteuerlich und freie Rechtsfindung. Die GEMA hätte sich schlicht nicht genug darum bemüht, den Websitebetreiber und den Host-Provider in Anspruch nehmen zu können.

Auch, wenn das Ergebnis „stimmt“, ist die (Un-)Zumutbarkeitsbegründung schwer verdaulich. Unzulässig ist es hingegen, anzunehmen, der BGH habe mit den zwei Entscheidungen den Weg zur Sperre von Websites durch Access-Provider freigemacht. Vielmehr sind die Anforderungen derart hoch (Ermittlungen durch Detektive und Behörden, vertiefte Sachverhaltsaufklärungen im Falle der Identitätsverschleierung usw.) und zudem inter pares festzustellen, dass eine Inanspruchnahme des Access-Providers kaum denkbar und finanziell nicht lohnend erscheint. Jedenfalls nach aktuellem Rechtsstand, wird Access-Providern eine Sperre von Websites nicht zumutbar sein.


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