Nachtarbeitszuschlag: Haben Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung?

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Ein Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf den ihm für die Nachtarbeit zustehenden Bruttolohn zu zahlen. Dem Arbeitgeber steht ein Wahlrecht zu, ob er dem Arbeitsnehmer einen Zuschlag zahlt oder ihm einen Freizeitausgleich gewährt. Der Arbeitnehmer hat also keinen unbedingten Anspruch auf Zahlung, sondern nur darauf, dass der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausübt, ob er dem Arbeitnehmer einen angemessenen Zuschlag zahlt oder angemessen bezahlte Freizeit gewährt. Nachtarbeit eines Arbeitnehmers ist die Tätigkeit, die mehr als 2 Stunden regelmäßig wiederkehrend in der Zeit von 23 bis 6 Uhr absolviert wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 mit der Frage auseinandergesetzt, was der angemessene Zuschlag ist. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in welchen keine tarifvertraglichen Regelungen zur Anwendung kommen, in der Regel ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttolohn zu zahlen oder alternativ die entsprechende Zahl von bezahlten freien Tagen zu gewähren ist. Eine Reduzierung oder Erhöhung des Nachtzuschlags sei je nachdem vorzunehmen, ob bei der Nachtarbeit eine geringere oder eine höhere Belastung vorliegt. Eine geringere Belastung wird zum Beispiel angenommen, wenn während der Nachtzeit aufgrund von Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung vorliegt. Bei Dauernachtarbeit sei eine höhere Belastung eines Arbeitnehmers anzunehmen. Aus diesem Grund stehe einem Arbeitnehmer, der Dauernachtarbeit zu absolvieren hat, ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 % für die Nachtarbeit zu. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall erkannte das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem Grundstundenlohn ein Zuschlag für die Nachtarbeit in irgendeiner Art und Weise enthalten war.


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