Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Ermittlung der Karenzentschädigung

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022 – 8 AZR 453/21

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist regelmäßig nur zeitlich befristet (bis zur Dauer von zwei Jahren) und nur gegen Zahlung einer sogenannten „Karenzentschädigung“ zulässig. Die Einschränkungen, die mit der Verpflichtung von Arbeitnehmer:innen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zum bisherigen Arbeitgeber zu unterlassen, einhergehen, muss der bisherige Arbeitgeber also finanziell kompensieren. Gesetzlich geregelt ist dies in § 74 Abs. 2 des HGB (Handelsgesetzbuch): Danach muss die Entschädigung „mindestens die Hälfte der (…) zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ betragen.

Was aber fällt unter diese „vertragsmäßigen Leistungen“? Hiermit hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung Ende August 2022 zu befassen.

Schon bislang war klar: Zu den „vertragsmäßigen Leistungen“ gehören neben der vertraglich vereinbarten Festvergütung auch alle sonstigen Vergütungsbestandteile, die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält, die also auf dem Austauschcharakter des Arbeitsverhältnisses beruhen. Zu berücksichtigen sind also beispielsweise variable Vergütungen wie Provisionen, Tantiemen oder Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Gratifikationen und Sonderzuwendungen. Auch „Naturalleistungen“ wie beispielsweise ein auch zur Privatnutzung überlassener PKW oder ein auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon müssen mit berücksichtigt werden.

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob auch sogenannte RSUs („Restricted Stock Units“) mit in die Berechnung der Karenzentschädigung einzufließen haben. Diesbezüglich ist laut BAG zu differenzieren: Ist die Vereinbarung über die Gewährung von RSUs nicht mit dem eigentlichen Vertragsarbeitgeber, sondern zum Beispiel mit der US-Konzernmutter abgeschlossen worden, sind die RSUs grundsätzlich nicht Teil der „vertragsmäßigen Vergütung“. Anders kann es hingegen aussehen, wenn die RSUs zwar über die Konzernmutter gewährt werden, der Vertragsarbeitgeber insoweit aber eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist. Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Was können wir für Sie tun?

Wird Ihnen ein Arbeitsvertrag angeboten, der ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beinhaltet und sind Sie sich hinsichtlich der diesbezüglichen Regelungen und der Tragweite unsicher? Oder haben Sie aktuell ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einzuhalten und fragen sich, ob die an Sie gezahlte Karenzentschädigung zutreffend ermittelt ist?

Gerne stehen wir Ihnen beratend und begleitend zur Verfügung.

Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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