Namensrecht bricht das Recht auf Domaininhaberschaft

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Namensträger gegen Domaininhaber

Wer sich oder seinem Unternehmen eine Internetpräsenz erstellen möchte, macht sich in der Regel viele Gedanken – gerade um die Bezeichnung der neuen Domain. Nicht selten wird der eigene Name in die Bezeichnung eingebaut. Gerade bei ausgefallenen Namen schafft genau das oft ein Alleinstellungsmerkmal mit Wiedererkennungswert. Bei gewöhnlicheren Namen dagegen besteht die Gefahr, dass die Domainbezeichnung bereits vergeben ist. Doch ist dann schon alles verloren? Oder hat man als Namensträger einen Anspruch auf Freigabe der Domain gegen den Inhaber?

Anspruchsteller und Domaininhaber haben verschiedene Namen 

Besetzt der aktuelle Domaininhaber einen Domainnamen, den er selbst gar nicht trägt, ist für den tatsächlichen Namensträger ein Rückgriff auf namensrechtliche Ansprüche zur Freigabe der Domain sinnvoll. Diese sind in § 12 BGB normiert und setzen zunächst voraus, dass die Domain einen geschützten Namen beinhaltet, welcher eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. Neben klassischen Namen sind aber auch Pseudonyme und sogar Abkürzungen geschützt. Dabei gilt: Eine namensmäßige Unterscheidungskraft ist umso eher anzunehmen, je einprägsamer und origineller eine Bezeichnung ist.

Zusätzlich ist eine unberechtigte Namensanmaßung erforderlich. Selbige ist zu bejahen, wenn ein unbefugter Gebrauch der Domain durch den aktuellen Nutzer beim Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorruft. Das heißt, dass der tatsächlich berechtigte Namensträger durch die Verwendung der Domain zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werden muss, mit denen er nichts zu tun hat.

Anspruchsteller und Domaininhaber heißen gleich

Tritt nun das – in der Praxis durchaus relevante – Problem auf, dass mehrere Personen mit identischem Namen die Nutzung der Domain begehren, kommt das Prioritätsprinzip zur Anwendung. Demnach geht der Namensträger vor, der die Domain zuerst registriert hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur dann, wenn ein Namensträger überragende Bekanntheit genießt, sodass die Internetnutzer ausschließlich seinen Namen unter der Internetseite erwarten (vgl. shell.de, BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Einrichtung der Domain durch sonstige Dritte 

Bestimmten Sonderregeln unterfällt zudem die Konstellation, in der die streitgegenständliche Website auf einen Dritten registriert ist – wenn also Domainnutzer (= Namensträger) und Domainregistrierter auseinanderfallen. Dann greift das angeführte Prioritätsprinzip zugunsten des Domainnutzers nur ein, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat (BGH, Urteil vom 24.03.2016, I ZR 185/14).

Fehlt es dagegen an einem solchen Hinweis auf den hinter dem Domainnutzer stehenden Dritten, greift das Prioritätsprinzip aufgrund fehlender Erkennbarkeit nicht.

Rechtsverfolgung über die DENIC

Betroffenen ist zusätzlich zur Inanspruchnahme des Domaininhabers zu raten, bei der DENIC – der zentralen Registrierungsstelle aller Domains mit der Länderendung .de – einen Dispute-Antrag zu stellen. Dieser führt dazu, dass der Inhaber des Dispute-Eintrags neuer Domaininhaber wird, sobald die Domain gelöscht wird. Ein entsprechendes Formular steht auf der Internetseite der DENIC zum Download bereit.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein Anspruch auf Löschung der Domain gegen die DENIC geltend gemacht werden:

  1. Der Domaininhaber darf für eine Inanspruchnahme auf Freigabe der Domain nicht erreichbar sein.
  2. Es muss sich zudem um eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung der Domain handeln. Denn nur dann ist die DENIC als Mitverantwortlicher für die Löschung verantwortlich.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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