Negative Arztbewertung im Internet, was kann man dagegen tun?

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Auch als Arzt muss man sich in Zeiten des Internets immer häufiger mit negativen Bewertungen auseinandersetzen.

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen am Beispiel des Bewertungsportals Jameda, wie man sich gegen eine unzulässige schlechte Arztbewertung zur Wehr setzen kann.

Das ist Jameda

Das im Jahr 2007 gegründete Internetportal Jameda ist Deutschlands größtes Bewertungsportal für Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen bzw. Unternehmen. Um „Patienten zum passenden Arzt zu führen“, sind verschiedene Bewertungskriterien vorgegeben, mit Hilfe derer entschieden werden kann, welcher niedergelassene Arzt für die individuellen Bedürfnisse in Betracht kommt.

Bewertungssystem

Auf Jameda kann jeder registrierte Patient anonym Bewertungen abgeben. Vor der Veröffentlichung der Bewertung prüft Jameda die Inhalte mithilfe eines automatischen Prüfalgorithmus, um vor allem Beleidigungen oder Manipulationen sofort herauszufiltern.

Im Bewertungsverfahren sind für verschiedene Kriterien, z. B. Behandlung, Wartezeit, Freundlichkeit und Aufklärung, Schulnoten zu vergeben, die im Ergebnis eine Gesamtnote bilden. Daneben können Bewertungstexte verfasst werden, um die einzelnen Noten näher zu erläutern.

Bewertungsregeln

Der Inhalt der Bewertungen muss im Einklang mit der von Jameda aufgestellten Nutzungsrichtlinie stehen. Insbesondere dürfen nur subjektive Meinungen wiedergegeben werden, die Notenbewertungen sind entsprechend der Bewertungskriterien zu differenzieren und Beleidigungen, Diffamierungen sowie diskriminierende Äußerungen sind zu vermeiden.

Zudem enthält die Nutzungsrichtlinie unter anderem Vorgaben darüber, dass der Bewertende in Behandlung bei dem bewerteten Arzt gewesen sein muss.

Pflicht der Ärzte, sich bewerten zu lassen?

Egal, ob der Arzt selbst oder allein Jameda das Arztprofil angelegt hat, Ärzte, die ihre Leistungen am Markt anbieten, müssen sich grds. bewerten lassen (BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13 -Jameda I).

Jameda darf eine vollständige Arztliste führen, die für die niedergelassenen Ärzte automatisch aktualisiert wird, um den Patienten ihr Recht auf freie Arztwahl zu vereinfachen. Daraus ergibt sich, dass auch Arztprofile angelegt werden dürfen, wenn dies dem Willen des Arztes widerspricht.

Auskunftsansprüche i. H. a. die Namen der Bewertenden?

Die Daten des Bewertenden müssen und dürfen vom Portalbetreiber nicht herausgegeben werden, da Auskunftsansprüche nicht bestehen. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13 (BGH – Ärztebewertung) entschieden.

Danach ist der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 II TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die streitgegenständliche Äußerung strafrechtlich relevant ist. In diesem Fall haben die Ermittlungsbehörden einen Anspruch auf Auskunft gegen den Provider gem. §§ 14 II, 15 V 4 TMG.

Vorgehen gegen schlechte Bewertungen

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, mit negativen Bewertungen umzugehen:

Meldung:

Negative Bewertungen können bei Jameda über den Link „Problem melden“ angezeigt werden. Währenddessen die Bewertung dann zunächst gesperrt wird, prüft Jameda diese. Der Bewertende wird sodann über die Meldung informiert und zur Stellungnahme gebeten. Bei Tatsachenbehauptungen wird er insbesondere zum Nachweis der Richtigkeit aufgefordert, der innerhalb einer festgelegten Frist zu erfolgen hat. Ergibt das Prüfungsverfahren, dass lediglich eine zulässige Meinungsäußerung oder eine wahre Tatsachenbehauptung vorliegt, wird die Bewertung wieder sichtbar. Fälle von Schmähkritik oder Fälle unwahrer Tatsachenbehauptungen führen zur Löschung der Bewertung.

Meldung wegen Fehlenden Behandlungskontaktes:

Erfolgt die Meldung, weil der Arzt davon ausgeht, dass der Bewertende niemals bei ihm in Behandlung war, ist Jameda dazu verpflichtet, dem geäußerten Zweifel an dem Behandlungskontakt –auch bei reinen Meinungsäußerungen – nachzugehen (BGH, Urteil vom 1.3.2016, Az.: VI ZR 34/15 – „Jameda II“).

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens muss Kontakt mit dem Bewertenden aufgenommen werden, um diesen dazu aufzufordern, den Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich bei dem Arzt in Behandlung war. Dabei gilt zu beachten, dass Jameda sich nicht bloß mit pauschalen Erklärungen des Bewertenden zufriedengeben darf. Jameda treffen vielmehr erhöhte Handlungspflichten, wonach die Notwendigkeit besteht, z. B. erforderliche Unterlagen zu fordern.

Bewertung kommentieren:

Die Bewertungen können auch sogleich kommentiert werden. So können auf seriöse Weise Missverständnisse und Unklarheiten geklärt werden.

Einschaltung eines Rechtsanwalts:

Wurde seitens Jameda der negative Kommentar nicht gelöscht, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts ratsam. Dieser kann dann prüfen, ob Ansprüche tatsächlich bestehen und diese geltend machen. Dafür ist jedoch aufgrund der weit reichenden Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG erforderlich, dass unwahre Tatsachen behauptet werden oder ein Fall ehrverletzender unzulässiger Schmähkritik vorliegt.

Meinung oder Tatsache?

Zunächst ist zu prüfen, ob die konkrete Äußerung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, wobei letztere dann vorliegt, wenn der Inhalt auf seine Richtigkeit überprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2011, 2204). Eine Tatsachenbehauptung kann demnach nur wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch sein. Der Inhalt von Meinungsäußerungen ist gerade nicht rechtlich überprüfbar. Meinungen sind durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet und können demnach nicht wahr oder unwahr sein.

Sind die Tatsachenbehauptungen nachweisbar wahr, sind sie grds. hinzunehmen. Sind sie hingegen unwahr und zudem ehrverletzend, können verschiedene Ansprüche bestehen, da Art. 5 GG keine Rechtfertigung darstellt. Dies gilt auch für Schmähkritik, die grds. dann vorliegt, wenn durch die Äußerung allein die Herabwürdigung des anderen bezweckt.

Jameda hebt insofern zu Recht hervor, dass Mitglieder subjektive Meinungen darstellen sollen, da diese grds. geschützt sind und weitreichenden Auseinandersetzungen vorgebeugt wird.

Anspruchsgegner

Ergab die anwaltliche Überprüfung, dass eine rechtsverletzende Äußerung vorliegt, kann der Bewertende oder je nach Verfahrensstand der Portalbetreiber in Anspruch genommen werden.

Fazit

Sollten Sie als Arzt oder Ärztin mit einer Bewertung nicht einverstanden sein, können Sie dies aus Kostengründen im ersten Schritt zunächst mit einer entsprechenden Begründung an Jameda melden. Selbstverständlich können wir als Kanzlei mit Schwerpunkt Medienrecht auch bereits an dieser Stelle für Sie tätig werden und die streitgegenständliche Bewertung prüfen und je nach Ergebnis die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten. Wurde eine Entfernung bereits auch das Portal abgelehnt, prüfen wir gern, ob Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehen und ein außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen erfolgversprechend ist.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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