Negative Bewertung? Richtige Vorgehensweise? Vorgehen gegen Bewerter oder Portal oder gegen beide?

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1.

Die Frage, ob gegen den Bewerter unmittelbar, gegen das Portal oder gegen beide vorgegangen werden kann sollte, hängt von verschiedenen Fragen und Konstellationen ab. Ist Ihnen der Bewerter bekannt, hat er also die Bewertung unter seinem Nachnamen abgegeben, bietet sich im Regelfall eine unmittelbare Inanspruchnahme des Bewerters an. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass im Falle einer ungerechtfertigten negativen Bewertung Ihnen unmittelbare Ansprüche gegen den Bewerter auf Löschung sowie auch gleichzeitig auf Unterlassung zustehen. Sie können in diesem Fall von dem Bewerter die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, welches wir gern für Sie entsprechend durchsetzen. Daneben haben Sie im Falle einer ungerechtfertigten Bewertung auch einen Kostenerstattungsanspruch für die Ihnen entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung. Diese werden sodann unmittelbar gegenüber dem Bewerter im Rahmen unseres ersten Schreibens gleich für Sie mit geltend gemacht.

Häufig ist natürlich auch diejenige Konstellation anzutreffen, bei denen der Bewerter gerade nicht bekannt ist. Hierbei wenden wir uns sodann für Sie an die einschlägigen Portale. Uns sind jeweils bei den einschlägigen Portalen diejenigen Stellen bekannt, über die eine entsprechende Löschung erreicht werden kann. Die stellt sich nämlich häufig in der Praxis für den Laien als zunächst größtes Problem dar, da sich beispielsweise bei den Unternehmen wie Google und Amazon bewusst oder unbewusst die entsprechenden Stellen, an die man sich in diesen Fällen wenden kann, schlecht auffinden lässt.

Ist Ihnen beispielsweise der Bewerter unbekannt, bleibt im Regelfall nur ein unmittelbares Vorgehen gegen das Portal. Auf Grundlage der sogenannten Hostproviderhaftung des Bundesgerichtshofs wird sodann der Bewerter durch das entsprechende Portal über die Beanstandung in Kenntnis gesetzt. Meldet sich dieser innerhalb eines gewissen Zeitraums nicht zurück, ist das jeweilige Portal verpflichtet, die Bewertung zu entfernen. Meldet er sich zurück kommt das Portal beispielsweise zu dem Ergebnis, dass die Auffassung des Bewerters richtig ist, wäre ein weiteres Vorgehen gegen das Portal nötig. Diese Fälle sind jedoch nach unserer Erfahrung recht selten, sodass eine Inanspruchnahme gerichtlicher Art im Regelfall nicht nötig sein wird.

2.         Gerichtliches Vorgehen?

Da negative Bewertungen nicht selten stark von Emotionen seitens des Bewerters geprägt sind, kommt es auch nicht selten vor, dass ein gerichtliches Vorgehen nötig wird. Häufig kommt es vor, dass Bewertern die Einsicht zum eigenen Fehlverhalten fehlt. Bis vor einigen Jahren war es in diesen Konstellationen jedoch noch nicht möglich, beispielsweise auch im Wege einer einstweiligen Verfügung, d. h. in einem Eilverfahren, gegen den Bewerter vorzugehen. Ist die Bewertung jedoch offensichtlich unbegründet und ist es im Regelfall auch möglich, für Sie schnell vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Natürlich bleibt auch stets der Weg über ein normales Klageverfahren, welches wir vielfach in der Vergangenheit geführt haben und ständig führen.

Sollten Sie und/oder Ihr Unternehmen mit negativen Bewertungen konfrontiert sein, bieten wir Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns an und/oder senden Sie uns die Sie belastende Bewertung per Link oder Screenshot an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Sie erhalten dann von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung und entscheiden dann, ob wir gemeinsam den Weg zu Ihrer Rufwiederherstellung gehen wollen.

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