Negative Bewertungen im Internet löschen lassen – geht das?

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Die meisten Kunden sammeln heute Informationen im Internet, bevor sie sich für das eine oder gegen das andere Unternehmen entscheiden. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Portalen, bei denen Bewertungen oder Erfahrungsberichte zur Verfügung stehen. Einige Bewertungsportale bieten speziell für Branchen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Handwerker) Bewertungsmöglichkeiten an; vielen Bewertungsportale sind aber allgemein für alle Unternehmen verfügbar. Außerdem sind Bewertungen mittlerweile auch in vielen Suchmaschinen wie z. B. Google oder über Branchenverzeichnisse abrufbar. Es ist daher nachvollziehbar, dass der gute Ruf im Internet für Unternehmer enorm an Bedeutung gewonnen hat.

Hat ein Unternehmen eine schlechte Bewertung erhalten, dann kann es durchaus sinnvoll (oder sogar notwendig) sein, hiergegen vorzugehen. Im Einzelfall gibt es verschiedene Wege, wie gegen die negative Bewertung vorgegangen werden kann.

Muss jede Bewertung im Internet akzeptiert werden?

Unternehmen haben kein Recht darauf, nicht bewertet zu werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der eine Leistung anbietet, auch entsprechende Kritik an dieser hinzunehmen hat. Abgegebene Bewertungen müssen sich aber dennoch an rechtliche Rahmenbedingungen halten.

Bei Bewertungen treffen regelmäßig zwei Rechtspositionen aufeinander. Der Verfasser der Bewertung wird sich üblicherweise auf die Meinungsfreiheit berufen. Das bewertete Unternehmen hat ein Recht auf seinen guten Ruf.

Was gilt bei der Zulässigkeit von Bewertungen?

Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehören auch Meinungsäußerungen im Internet, also solche innerhalb von Bewertungen. Gemeint ist damit das Recht jeder Person, die eigene Meinung frei zu äußern. Auch die Meinungsfreiheit schützt aber nicht alles: z. B. Beleidigungen oder Schmähkritik (d. h. solche Kritik, die nicht mehr in einer Auseinandersetzung mit der Sache besteht) sind nicht gestattet.

Bei Bewertungen ist hinsichtlich des Inhalts zudem zwischen wahren und unwahren Tatsachen zu unterscheiden. Wahre Tatsachen sind im Regelfall zulässig Unwahre Tatsachen genießen aber keinen Schutz.

Zunächst muss unterschieden werden, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Bei einer Tatsachenbehauptung lässt sich die Richtigkeit einer Aussage beweisen, sie ist also dem Beweis zugänglich. Die Meinungsäußerung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Werturteil ist und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens geprägt ist.

Möglichkeiten des Vorgehens gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser

Bei unzulässigen Bewertungen ist ein Vorgehen sowohl gegen den Verfasser einer Bewertung oder auch gegen das Bewertungsportal selbst möglich. Es kommt allerdings oft vor, dass der Verfasser der Bewertung unter einem Pseudonym oder anonym bewertet hat, sodass er erst einmal nicht bekannt ist. Wenn das der Fall ist, dann ist ein Vorgehen nur gegen das Bewertungsportal möglich. Sofern der Verfasser der Bewertung bekannt ist, kann sogleich gegen diesen vorgegangen werden. Erfahrungsgemäß ist allerdings sinnvoll, das Vorgehen zunächst gegen das Bewertungsportal zu richten.

Grundsätzlich gilt, dass gegen jede Bewertung vorgegangen werden kann - unabhängig davon, ob diese ihrem Inhalt nach zulässig wäre. Grundlage jeder Bewertung muss – so der BGH – ein tatsächlicher Kundenkontakt zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem bewerteten Unternehmen sein. Hierauf aufbauend ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren, zu dem der Portalbetreiber aufgefordert werden kann. Vor diesem Hintergrund kann jede Bewertung im Hinblick auf den behaupteten Kundenkontakt überprüft werden. In der Folge sind solche Bewertungen, die nicht auf einem Kundenkontakt beruhen, zu löschen.

Hat es andererseits tatsächlich einen begründeten Anlass für die Bewertung gegeben, dann kommt es auf deren Inhalt an. Erst in dieser Situation muss die Bewertung für den Einzelfall geprüft werden. Ergibt die rechtliche Prüfung der Bewertung, dass diese in Teilen oder insgesamt unzulässig ist, dann kann – sofern der Verfasser der Bewertung zwischenzeitlich bekannt ist – auch gegen diesen vorgegangen werden.

Die verschiedenen Ansprüche bei unzulässigen Bewertungen

Unzulässige Bewertungen können verschiedene Ansprüche zur Folge haben.

Am wichtigsten ist meistens, dass die unzulässige Bewertung gelöscht wird. Aus rechtlicher Sicht kann hier ein Beseitigungsanspruch oder auch ein Unterlassungsanspruch bestehen. Ansprüche insoweit können dann sowohl gegen das Portal oder gegen den Verfasser bestehen. Unterlassungsansprüche werden oft mittels einer Abmahnung geltend gemacht. Daneben sind Ansprüche auf Schadenersatzansprüche denkbar. In Betracht kommt das vor allem dann, wenn eine Bewertung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern unwahre Tatsachen zu einer Rufschädigung führen.  Vor allem Schadenersatzansprüche werden überwiegend gegen den jeweiligen Verfasser einer Bewertung geltend gemacht. Es gilt daher: Jeder, der eine Bewertung im Internet abgibt, muss sich darüber im Klaren sein, dass eine unzulässige Bewertung Folgen haben kann.

Unzulässige Bewertung: was im konkreten Fall getan werden sollte

Im Einzelfall muss das Vorgehen gegen eine unzulässige Bewertung sorgfältig überlegt werden. Im Kern kommt es darauf an, neben der rechtlichen Prüfung auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen und zu entscheiden, ob gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser der Bewertung vorgegangen werden soll. Fest steht: Kein Unternehmen kann es sich heutzutage leisten, Bewertungen im Internet unbeachtet zu lassen. Insbesondere Bewertungen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, sollten daher konsequent angegangen werden. Für jedes Unternehmen ist ein guter Ruf zentral dafür, gewinnversprechend am Markt teilhaben zu können.

Wenn Sie gegen eine schlechte Bewertung vorgehen möchten, helfen wir Ihnen gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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