Negativzinsen unzulässig – wichtiges Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26.01.2018

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat erfolgreich gegen die von einer Bank eingeführten Negativzinsen geklagt.

Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Januar 2018, 4 O 187/17, hat das Landgericht entschieden, dass die von einer Volksbank bei Verträgen über Geldeinlagen eingeführten Negativzinsen gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Es hat der Bank untersagt die diesbezüglichen oder inhaltsgleichen Klauseln im Zusammenhang mit Geldeinlageverträgen mit Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen.

Das Gericht hatte konkret über die Negativzinsen der beklagten Volksbank für folgende Geldeinlageprodukte zu entscheiden:

  • VR-FlexGeld ab 10.000 €
  • VR-TerminGeld / VR-AnlageGeld ab 25.000 €
  • VR-Kündigungsgeld ab 25.000 €

Hierzu waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank je nach Laufzeit Zinsen in Höhe von minus 0,1 % bis 0,5 % vorgesehen.

Nach Auffassung des Landgerichts Tübingen verstoßen die gerügten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl gegen § 307 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB als auch gegen § 305c Abs. 1 BGB. Das Gericht hat hierzu wörtlich ausgeführt:

„Bei diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 3 S.1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB zu bejahen, weil sie in Bezug auf Verträge, die bereits vor Änderung der Produktinformationen zum 16.01.2017 geschlossen wurden (Altverträge), von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften abweichen und zudem als überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sind.“

Auch von zahlreichen anderen Banken werden mittlerweile Negativzinsen ab einer bestimmten Einlagehöhe verlangt. Daher ist das Urteil weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.

Betroffene Kunden, denen negative Zinsen berechnet wurden, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um die Möglichkeit der Rückforderung zu prüfen.



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