Nervenverletzung an Hand übersehen: 65.000 Euro Gesamtabfindung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses hat sich am 02.04.2013 mit außergerichtlichem Vergleich verpflichtet, an meinen Mandanten eine Gesamtabfindung in Höhe von 65.000 Euro zu zahlen. Dieses zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche.

Der am 19.03.1961 geborene Drahtzieher schnitt sich am 26.12.2010 zuhause beim Spülen mit einem Messer in die Finger der rechten Hand D4 und D5 (kleiner Finger und Ringfinger).

Er begab sich umgehend in die stationäre Behandlung des Krankenhauses. Hier wurden eine Beugesehnendurchtrennung rechter Kleinfinger, Schnittwunden an D4/D5 rechts diagnostiziert. Am 27.12.2010 wurde der Mandant operiert. Die tiefe Beugesehne wurde vernäht. Da der Mandant in der Folgezeit den 4. und 5. Finger nicht mehr bewegen konnte, stellte er sich in der Folgezeit in einem weiteren Krankenhaus vor. Hier wurde festgestellt, dass 7 Wochen zuvor die Nerven in diesem Gebiet ebenfalls mit durchtrennt worden seien. Die Revisionsoperation war nicht erfolgreich. Es entwickelte sich in der Folgezeit ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (Morbus Sudeck).

Der Mandant warf den Ärzten vor, bei der Erstuntersuchung und den Operationen vom 26.12.2010 und 27.12.2010 trotz der tiefen Schnittwunden keine weiteren Untersuchungen bezüglich der Durchtrennung weiterer Sehnen und Nerven an den Schnittstellen durchgeführt zu haben. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten bestätigte, dass sämtliche medizinisch notwendigen Untersuchungen am 26.12.2010, 27.12.2010 und in der Folgezeit bei der ambulanten Behandlung unterlassen worden seien.

Somit habe sich trotz Revisionsoperation vom 10.02.2011 und umfangreicher krankengymnastischer Behandlung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausbilden können. Der Mandant war als sogenannter Spuler (Drahtzieher) tätig. In seinem alten Beruf konnte er nicht mehr arbeiten. Es erfolgte eine Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit Gehaltsverlust. Ihm wurde eine pneumatische Zange auf Kosten der Haftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt, damit er weiterhin Draht schneiden konnte. Aufgrund einer Überbelastung der gesunden Finger D2 und D3 musste er am 31.07.2012 an der rechten Hand operiert werden. Die Finger D4 und D5 waren steif. Sie sind nicht funktionsfähig.

Im Alltagsleben ist der Mandant erheblich beeinträchtigt. Probleme hat er insbesondere beim Schuhe zubinden, Hose zumachen, Knöpfe am Hemd schließen, Kleingeld aus dem Portemonnaie holen usw. Zur Abgeltung sämtlicher Schäden wie Fahrtkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, medizinische Zuzahlungen, zahlte die hinter dem Krankenhaus stehende Haftpflichtversicherung einen Gesamtbetrag von 65.000 Euro und die Anwaltsgebühren (4,8 Gebühr aus dem Erledigungswert).

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Koch

Beiträge zum Thema