Neue Entscheidung des BAG zum Thema „Der Arbeitsplatz als rauchfreie Zone“

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Das Einnebeln mit Zigarettenqualm in Gaststätten, Discos oder anderen geschlossenen Räumen ist für jeden unangenehm, sogar für eingefleischte Raucher.

Im Arbeitsleben ist Rauchen immer wieder ein Reizthema zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder auch unter den Kollegen. Arbeitgeber fühlen sich betrogen, wenn während der Arbeitszeit zusätzliche Rauchpausen eingelegt werden, ohne dass die Stechuhr bedient wird. Oder die Raucher verstoßen gegen das vom Arbeitgeber verhängte Rauchverbot und der Glimmstängel brennt am Arbeitsplatz. Das kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Diese reichen von der Abmahnung bis zur Kündigung.

Auch der betriebliche Gesundheitsschutz spielt dabei eine wesentliche Rolle. Darum ging es auch in dem Fall, den das BAG am 10.5.2016 (9 AZR 347/15) entschieden hat.

Der Kläger war Mitarbeiter einer Spielbank in Hessen. Sein Arbeitgeber hatte ihn für zwei Dienste pro Woche à 6 bis 10 Stunden im Raucherbereich eingesetzt. Dort waren Klima- und Entlüftungsanlage installiert. Der Croupier sah seine Gesundheit gefährdet und verlangte, ausschließlich im Nichtraucherbereich eingesetzt zu werden. Er berief sich auf § 5 Abs. 1 ArbeitsstätttenVO, in dem es heißt: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

Diese Regelung allerdings beinhaltet für Unternehmen mit Publikumsverkehr zwei entscheidende Einschränkungen. So regelt § 5 Abs. 2 der Arbeitsstätten-VO dazu: „In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“

Zusätzlich ergänzt § 2 Abs. 5. Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes: „Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht ... 5. in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 ...“

In diesem Einzelfall hatte der Kläger keinen Anspruch auf einen absolut rauchfreien Arbeitsplatz. Er verlor in allen drei Instanzen. Das BAG begründete wie folgt:

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Im vorliegenden Fall greift jedoch o.g. Ausnahmeregelung. Die vom Arbeitgeber geforderten Schutzmaßnahmen (Klima- und Entlüftungsanlage) hatte dieser getroffen. Die Beschränkung auf zwei Schichten pro Woche ist legitim.

Trotzdem, obwohl die Sache für den Kläger negativ ausging, ist das Thema Rauchen und Gesundheitsschutz insgesamt damit nicht erledigt. Schon aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus ist es wichtig, die Belegschaft gesund zu halten. Dazu gehört neben einem guten Betriebsklima ggf. auch die Hilfestellung beim Loswerden von Zwängen. Neben dem Rauchen gibt es da auch noch andere ungesunde Zwänge, die Menschen sich teilweise angewöhnt haben und von alleine nicht mehr – oder nur schwer – abstreifen können. Chipstüte, Schokoriegel & Co. gehen dabei ganz gerne mit Bewegungsmangel einher.

Meine Erfahrung hat gezeigt, man braucht nur das richtige „Werkzeug“, dann ist es nicht schwer, mit dem Rauchen aufzuhören.

Wichtig für jeden „Sünder“ – egal ob bzgl. Zigaretten, Alkohol, dem täglichen Burger etc. – ist, nicht mit dem erhobenen Zeigefinger zu nerven. Man muss neutral, nicht wertend und, wenn möglich, humorvoll auf ihn zugehen.

Die vielen Ideen zum Thema Gesundheitsschutz und -management lassen sich mit Hilfe eines Anwalts und/oder Coaches gut umsetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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