Neue Freibeträge bei Pfändung und P-Konto ab 01.07.2017

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Zum 01.07.2017 werden die Freibeträge für die Zwangsvollstreckung (Gehaltspfändung) geändert. Das Gleiche gilt für die Freibeträge bei Pfändungen von Bankkonten, die als sogenannte P-Konten (Pfändungsschutzkonten) eingerichtet sind. Diese neuen Freibeträge gelten automatisch, ohne dass der Schuldner oder der Bankkunde einen Extra-Antrag stellen muss. Der Grundfreibetrag, der bei einer Gehaltspfändung bei einem Alleinstehenden verbleiben muss, beläuft sich dann auf 1.139,99 €. Hinzu kommen Zuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige, die gegenüber dem jetzigen Stand ebenfalls erhöht wurden. Der jeweils pfändbare Betrag lässt sich aus einer Tabelle ablesen, die auch im Internet veröffentlicht ist. 

Der neue Freibetrag beim P-Konto beträgt 1.133,80 €. Hat dem Kontoinhaber unterhaltsberechtigte Angehörige, gibt es auch hier weitere Freibeträge. Diese darf die Bank allerdings nur berücksichtigen, wenn der Kunde eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO vorlegt. Eine solche Bescheinigung dürfen z. B. Rechtsanwälte ausstellen. 

Hat man den Eindruck, dass der Arbeitgeber oder die Bank im Juli 2017 noch die alten Freibeträge angewendet hat, sollte man sofort reklamieren. Hilft dies nicht, sollte schnellstmöglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. 

Für die sogenannten Drittschuldner, also die Arbeitgeber und die Banken, ist es im eigenen Interesse notwendig, ab dem 01.07.2017 die neuen Beträge anzuwenden. Zahlt z. B. der Arbeitgeber nur den Freibetrag nach der alten Tabelle an seinen Arbeitnehmer aus, und leitet den Rest des Gehalts an den Gläubiger weiter, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag nachzubezahlen, während der Gläubiger nicht verpflichtet ist, eine Rückzahlung an den Arbeitgeber zu leisten. 

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Familienrecht 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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