Neue Gerichtsurteile bestätigen den Auszahlungsanspruch für ThomasLloyd Kapitalanlagen

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Investitionen in riskante Finanzprodukte wie die von Thomas Lloyd können sehr komplex und herausfordernd sein, v.a. wenn Besonderheiten der jeweiligen Anlageform nicht erläutert werden. Solche stille Beteiligung mit qualifizierter Rangrücktrittklausel beinhalten aber die Potenzierung der Risiken für Anleger.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:

•    Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D

•    Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
•    Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
•    Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
•    Kommanditbeteiligung der Fünften Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI15 / CTI9
•    Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
•    Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH

•    ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte), DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

•    ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Anleger werden seit geraumer Zeit vertröstet

Hierbei werden die Anleger regelmäßig auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte verwiesen.

Anleger sollten sich hiervon nicht abhalten lassen ihre Kündigung nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, um ihre Auszahlungsansprüche zu erwirken.
Daneben stehen betroffenen Anlegern auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler dieser Anlageprodukte zu. Häufig wurden die Kapitalanlagen den Kunden in Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsgesprächen als risikolos und sicher „verkauft“. Nicht selten wurden die tatsächlichen Risiken verschwiegen oder in unzulässiger Weise klein geredet und verharmlost. Ansehnliche Renditen wurden versprochen. Besonderheiten der jeweiligen Anlageform wurden oftmals nicht erläutert.

Dies zeigen zahlreiche Gespräche mit betroffenen Kunden, welche RA Siegfried Reulein, KSR Rechtsanwaltskanzlei aus Nürnberg, geführt hat.

Schwierigkeiten der Cleantech-Fonds von ThomasLloyd

Sodann Ende April 2023 wurden Anleger von der Cleantech Management GmbH wiederum darüber informiert, dass  sich die angekündigten Ausschüttungen erneut verzögern. Danach wurde ein neuer Termin für Oktober 2023 angekündigt –  auch dieser Termin zur Auszahlung wurde im Endergebnis verstrichen. 

Allerdings werden Betroffene demnach ebenfalls immer wieder diesbezüglich vertröstet. Abgesehen davon, beinhalten solche stille Beteiligungen mit qualifizierter Rangrücktrittklausel die Potenzierung hoher Risiken für Anleger.

Aktuell und anschließend werden in einer Anlegerinformation von Dezember 2023 überhaupt keine konkreten Termine für Ausschüttungen mehr geplant und angekündigt.

Rechtsprechung zur ThomasLloyd-Gruppe 2024

Voraussichtlich sollte sich Im Jahre 2024 die Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu den Genussrechten der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG zugunsten geschädigter Anleger weiterhin fortsetzen. 

Gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) und gegen andere Gesellschaften der ThomasLloyd-Gruppe laufen zahlreiche Gerichtsverfahren, in denen die Auszahlung von Ansprüchen aus früheren Genussrechten und auch die Rückzahlung von weiteren Einlagen bei diversen zur ThomasLloyd-Gruppe gehörenden Gesellschaften geltend gemacht wird.

In zunehmender Zahl erringen Anleger gerichtlich die Rückzahlung ihrer Anlagesumme. So entscheiden zahlreiche Landgerichte zugunsten der Anleger.

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023, Az. II ZR 211/21). 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 (AZ. 2 O 259/19) Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Ausstieg aus Teilhaberschaft

Die Umstrukturierung der Fondsgesellschaft oder die Umwandlung von Genussrechten in Aktien bereiten Anlegern ein Recht auf außerordentliche, fristlose Kündigung. Anleger, die aufgrund der schlechten Performance der Thomas Lloyd Infrastrukturfond auf Gewinnausschüttungen  warten müssen und die Rückzahlung der Geldanlage wünschen, eröffnet sich auf diese Weise eine Möglichkeit, die Teilhaberschaft an dem Fonds wieder loszuwerden.

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 19 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets - von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

Unsere langjährige Praxiserfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts versetzt uns in die Lage Problemstellungen schnell zu erfassen, praxisnahe Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten optimal zu vertreten und deren Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren.

Unser Leistungsangebot im Bereich Kapitalmarktrecht | Kapitalanlagerecht | Anlegerschutz umfasst die Beratung und Vertretung von Privatleuten, institutionellen Anlegern und Unternehmen u.a. in nachfolgenden Teilbereichen:

Konzeptionelle Beratung und Umsetzung von alternativen Finanzierungskonzepten ohne Banken (z.B. Crowdfunding, partiarische Darlehen, Genussrechte)“Anlagebetrug / Grauer KapitalmarktGeschlossene Fonds (z.B. Immobilienfonds, Filmfonds, Medienfonds, Umweltfonds, Lebensversicherungsfonds, Schifffonds, Dachfonds)Schrottimmobilien(atypisch) stille BeteiligungenGenussscheinePartiarische Darlehen / NachrangdarlehenSwap-GeschäfteZertifikate / Anleihen / InhaberschuldverschreibungenVermögensverwaltungWiderspruch / Rücktritt bei Lebensversicherungsverträgen und RentenversicherungsverträgenCFDs und binäre Optionen

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren? Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.


KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10
Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: 
info@ksr-law.de

Foto(s): Siegfried Reulein


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