Neues Bundesjagdgesetz (BJagdG) 2021? - Zum Referentenentwurf v. 13.7.2020 - Teil 2

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4. Abschnitt IVa: §§ 18b bis 18f

a. Inhalte

Der Abschnitt ist neu und regelt die Anforderungen an das Erlegen mit Schusswaffen. 

aa. § 18b enthält Begriffsbestimmungen zu Anforderungen an das Erlegen mit Schusswaffen "zuverlässige Tötungswirkung", "Stand der Technik" und "hinreichende ballistische Präzision". 

bb. § 18c regelt besondere Anforderungen an Büchsenmunition.

cc. § 18d enthält Ermächtigungsgrundlagen für den Bund und die Länder. Thema: Anforderungen an und Kennzeichnung von Jagdmunition für den Bund und Übertragungsmöglichkeiten für Aufgaben der Prüfung und des Nachweises durch Private für die Länder.

dd. § 18e schließlich regelt den Bestandsschutz für bleihaltige Büchsenmunition. 

b. Kritik

Der Abschnitt IVa schafft die Grundlage für weitere Änderungen im BJagdG, insbesondere zu den sachlichen Verboten in § 19 (dazu unten 5.). Ob der Weg in die Rechtsverordnung mehr Klarheit und zu mehr Waidgerechtigkeit führen wird, bleibt abzuwarten, bis die Rechtsverordnungen erlassen sind. Der Bestandsschutz für bleihaltige Munition erscheint in diesem Umfang nicht zielführend.

5. § 19

a. Inhalte

aa. Abs. 1 Nr. 2a): Hier werden die Anforderungen an Büchsenmunition für die Jagd auf Rehwild gestrichen. 

bb. Abs. 1 Nr. 2b): Hier werden die Anforderungen an Büchsenmunition für die Jagd auf Schalenwild gestrichen. 

cc. Abs. 1 Nr. 5a): Das Verbot von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Ver-stärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, umfasst nicht mehr die Jagd auf Schwarzwild. 

dd. Abs. 1 Nr. 5b): Enthält das Verbot des Besitzes oder der Nutzung von Fangkörben oder ähnlichen Einrichtungen für Greifvögel.

ee. Abs. 8 setzt das Verbot von Tellereisen um.

ff. Abs. 1 Nr. 19 regelt nun das Verbot des Errichtens/der Nutzung von Ansitzeinrichtungen im Umkreis von 250 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen.

b. Kritik

Ob die Anforderungen an Büchsenmunition für die Jagd auf Schalenwild in Rechtsverordnungen besser aufgehoben sind, als in einem Bundesgesetz, wird die Praxis zeigen müssen. Die übrigen "Neuerungen" sind zu begrüßen. Problematisch ist die jagdrechtliche Befreiung vom waffenrechtlichen Verbot von Nachtzielgeräten. Derartige Geräte sind waffenrechtlich verboten, soweit sie über Montagevorrichtungen für Schusswaffen verfügen, Anlage 2 Abschn. 2 Nr. 1.2.4.2 zu § 2 Abs. 3 WaffG. Und das waffenrechtliche Privileg für Jäger gilt nur für Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Sofern das BJagdG in Zukunft mit Nachtzielgeräten an sich Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen, die als Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (u. a. Zielfernrohre) verwendet werden können, meint, geht das konform; anderenfalls widerspricht das BJagdG in Zukunft dem WaffG. Waffenrechtlich unpräzise und auch nicht vom Jägerprivileg des § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG gedeckt ist die Gesetzesänderung in jedem Fall. 

Artikel wird in "Teil 3" fortgesetzt.


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