Neues Cannabis-Gesetz: Erstes Fazit für die MPU - immer mehr Anordnungen werden zurückgenommen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Das neue Cannabisgesetz ist nun knapp drei Wochen Realität. Während zahlreiche Führerscheinstellen noch „mauern“, auf Fortbildungsbedarf verweisen oder schlichtweg mit der neuen Rechtslage überfordert sind, konnten eine Fahrerlaubnisbehörden bereits zur Umsetzung  des neuen § 13a FeV bewegt werden und sie haben nicht mehr haltbare MPR-Anordnungen zurückgenommen. Einige Mandanten, die gelegentlich Cannabis konsumiert haben, müssen nach der ersten Auffälligkeit im Straßenverkehr also nicht mehr zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).



Bloß gelegentlicher Cannabis-Konsum) Keine MPU mehr nötig!

Die neue Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV fordert für eine MPU:

„Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.“

Welcher Grenzwert für Behörden und Gerichte für einen solchen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum ansetzen werden, ist noch nicht geklärt. Bei restriktiver Auslegung dürfte versucht werden, dem Betroffenen so früh wie möglich einen Missbrauch zu unterstellen. Aber weil die Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums eine Analogie zum Alkohol sieht, erscheint es selbst bei einer konservativen Auslegung nicht geboten, bei einem Aktivwert bis zu 15 ng/ml THC eine MPU zu fordern – ggf. wird der Wert in der Praxis auch höher angesetzt werden:

Bei dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC, der laut der Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums beim Alkohol 0,2 Promille entsprechen soll, ist wie die 0,5-Promille-Grenze beim Alkohol nur für das Bußgeldverfahren relevant.

Jedoch wird bei 0,2 Promille Alkohol keine MPU gefordert,  die MPU beim Alkohol wird stattdessen grundsätzlich erst ab 1,6 Promille – wenn man keine Ausfallerscheinungen hat schon ab 1,1 Promille – angeordnet. Deshalb kann es nicht sein, schon bei 3,5 ng/ml THC die MPU zu verlangen. Gerade in Fällen mit zweistelligen THC-Werten ist Eile geboten, damit es der Plitik nicht doch noch einfällt, die Grenzwerte niedriger anzusetzen.


Argumentation für laufende, aber auch für abgeschlossene Verfahren möglich!

Wer derzeit eine MPU-Anordnung hat, die Frist zur Vorlage des Gutachtens aber noch nicht abgelaufen ist, kann ein schnelles Ende des Verfahrens erreichen – ohne MPU!

Der neue § 13a FeV gilt erst seit dem 01.04.2024, zuvor ausgesprochene MPU-Anordnungen werden also nicht automatisch unwirksam. Der Fahrerlaubnisbehörde kann iaber auch in abgeschlossenen Verfahren vorgehalten werden, dass sie zwar nach alter Rechtslage die MPU verlangen durfte, aber dies in einem Verfahren auf Neuerteilung nicht mehr gilt. 

Wenn die Fahrerlaubnis schon entzogen worden, lohnt es sich für gelegentliche THC-Konsumenten, anwaltlich unterstützt einen neuen Versuch zu unternehmen und die Neuerteilung zu beantragen.


Als erfahrener  Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten bzw. wieder zu erlangen.


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