Neues Meldegesetz und die Pflicht der Meldebestätigung für Mieter durch Vermieter

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Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie heute über die ab November 2015 wieder eingeführte Pflicht, als Vermieter, den Ein- und Auszug eines Mieters schriftlich zu bestätigen.

Grundlage ist ein neues und einheitliches Meldegesetz in allen Bundesländern ab November 2015. Es verpflichtet Vermieter, den Ein- und Auszug eines Mieters innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Der Mieter ist, wie bisher, weiter verpflichtet sich an- und abzumelden, einheitlich in allen Bundesländern innerhalb von zwei Wochen. Hierzu benötigt er nun aber die Meldebestätigung seines Vermieters. Ohne sie kann er sich nicht am neuen Wohnort anmelden, weshalb der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Verwalter auch verpflichtet ist, diese pünktlich auszustellen. Der Vermieter kann die Meldebehörde auch direkt informieren.

Um dieser Verpflichtung des Vermieters Nachdruck zu verleihen, hat der Gesetzgeber im neuen Meldegesetz die Androhung von Bußgeld bis zu 1.000 Euro vorgesehen, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt wird. Der Mieter muss dies dem Meldeamt dann mitteilen.

Übrigens: Der Vermieter kann sich bei der Meldebehörde informieren, ob sich sein alter Mieter tatsächlich abgemeldet, bzw. sein neuer angemeldet hat. Umgekehrt ist die Behörde befugt, Informationen über aktuelle oder vorherige Mieter bei ihm nachzufragen.

Mit dem neuen Gesetz sollen auch Scheinanmeldungen bekämpft werden. Stellen Vermieter eine Meldebestätigung aus, obwohl die darin genannten Personen gar nicht in der angegebenen Wohnung wohnen, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Das Formular kann für die neue Meldebestätigung von den Meldeämtern bezogen werden, es ist auch im Internet als Download verfügbar.

Peter Mouqué

Rechtsbeistand & Schlichter

Fachgebiet Miet- und Wohnungseigetumsrecht


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