Nicht angemessene Arbeitsstunden beim Bau- und Werkvertrag

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Oft kommt es vor, dass sich die Parteien eines Werkvertrages darüber streiten, ob abgerechnete Arbeitsstunden erforderlich gewesen sind. Dieser Einwand birgt aus den folgenden Gründen stets ein hohes Prozessrisiko für den Besteller:

Bezüglich einer solcher Einwendung obliegt dem Besteller meist die alleinige Darlegungs- und Beweislast in einem Gerichtsverfahren, dass die aufgewandten Stunden tatsächlich nicht angemessen waren (BGH, NJW 2009, 3426, 3427; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2007, 17 U 96/01). Maßgeblich ist bei der Bewertung der Aufwand, dessen Vergütung nach Zeit- und gegebenenfalls Materialaufwand ohne besondere Rücksicht auf das sichtbare Ergebnis der Leistung zu bemessen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2002, Az. 17 U 96/01).

Dementsprechend hat der Besteller, im Falle einer Unangemessenheit der geleisteten Stunden, lediglich einen geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 2009,3 1406) Was dabei dann angemessen ist beurteilt sich allerdings in Anlehnung an den § 670 BGB aus der Perspektive ex ante, wobei dem Auftragnehmer, also dem Werkleistenden, ein Ermessensspielraum zukommt (Peters, NZ Bau, 2009, 673; LG Duisburg, Az. 22 O 130/10, Rn. 82). Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ist demnach die Vertretbarkeit der Entscheidung. Es kommt also nicht darauf an, was die andere Seite – also der Auftraggeber – für richtig hält bzw. richtig gehalten hätte, so dass auch die Erstattungspflichtigkeit von Aufwendungen nicht ausgeschlossen ist, die sich nachträglich als verfehlt herausstellen.

Dies bedeutet, dass der Besteller unter Umständen selbst dann zu zahlen hat, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass Arbeiten unangemessen waren. Es kommt insofern immer entscheidend darauf an, in welchem Maße Arbeiten unangemessen erbracht worden sind und ob diese noch vom Ermessensspielraum des Werkleistenden abgedeckt sind..


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