Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Aufwendungsersatz nach Trennung?

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Für viele Paare steht fest, dass nicht geheiratet werden muss, um miteinander durchs Leben zu gehen. Sie leben ohne Trauschein als sogenannte nichteheähnliche Lebensgemeinschaft zusammen. Während der gemeinsamen Jahre stellen beide Partner finanzielle Mittel zur Verfügung, die dem Leben beider zugutekommen – meist für die gemeinsam genutzte Wohnung oder das gemeinsam genutzte Haus.

Ausgleich nach der Trennung?

Kommt es allerdings zur Trennung, ist unklar, ob und wie es einen Anspruch auf Ausgleich dieser Aufwendungen gibt. In diesem Zusammenhang werden die Gesamtumstände betrachtet und danach unterschieden, wer Aufwendungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens und wer Aufwendungen für die gemeinsam genutzte Immobilie getätigt hat. Zu dieser Problematik haben verschiedene Gerichte bereits Urteile gefällt, die hier kurz zusammengefasst werden.

Haus gehört Eltern der Frau – Mann macht größere Aufwendungen

In diesem Fall gehörte das Haus, in dem das Paar mit seinem Kind gemeinsam lebte, den Eltern der Frau und es musste keine Miete dafür gezahlt werden. An dem Haus wurden während der Beziehung Aus- und Umbaumaßnahmen vorgenommen. Die Darlehensraten für einen aufgenommenen Kredit zahlte zwischen September 2008 und September 2009 der Mann. Zusätzlich leistete er für die Aus- und Umbaumaßnahmen Arbeitsstunden und kaufte Material.

Nach der Trennung und seinem Auszug aus dem Haus verlangte er den Ausgleich seiner Ausgaben bzw. geleisteter Arbeit. Die Richter stellten fest, dass er weder einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch nach § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. Daher hatte er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Arbeitsleistung, der Materialkosten oder der Darlehensraten (Bundesgerichtshof, Urteil v. 04.03.2015, Az.: XII ZR 46/13).

Haus gehört Frau und Ex-Partner – Mann macht größere Aufwendungen

Einen ähnlichen Fall musste das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entscheiden. Hier gehörte das Haus, in dem das Paar lebte, der Frau und ihrem Ex-Partner. Der neue Lebensgefährte investierte während der Beziehung Geld in das Haus, was in der Folge zu einer Wertsteigerung des Hauses führte. Weiterhin kaufte er Möbel für ein Homeoffice und einen Hund.

Nachdem die Beziehung in die Brüche gegangen war, verlangte er die Rückerstattung seiner Aufwendungen und einen Ausgleich der Wertsteigerung des Hauses – ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter urteilten auch in diesem Fall, dass der Mann keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB hat (OLG Brandenburg, Urteil v. 09.02.2016, Az.: 3 U 8/12).

Haus gehört Frau – Mann macht größere Aufwendungen

Im dritten Fall gehörte das Haus der Frau alleine und nur sie zahlte die monatlichen Darlehensraten. Ihr Lebensgefährte beteiligte sich während der Beziehung an den Nebenkosten und tätigte zusätzlich weitere Aufwendungen für Möbel, Haushaltsgeräte und Außenanlagen inklusive Baumaßnahmen.

Diese Aufwendungen wollte der Mann nach der Trennung ersetzt bekommen. Da er aber nicht beweisen konnte, dass der Großteil seiner Aufwendungen sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen waren, die er in der Erwartung tätigte, dass die Lebensgemeinschaft andauert und sie zusätzlich über das hinausgehen, was zum täglichen Leben benötigt wird, ist das Gericht hier von einer Schenkung ausgegangen. Aufwendungen, die gemeinschaftsbezogene Zuwendungen waren, hat das Gericht als Ausgleich für die nicht gezahlte Miete verstanden und verrechnet (Landgericht Coburg, Urteil v. 17.12.2015, Az.: 22 O 400/15).

Vertragliche Absicherung notwendig

Diese drei Fälle zeigen, dass es bei unverheirateten Paaren besonders wichtig ist, für den Fall einer Trennung Vorsorge zu treffen. Eventuelle Abreden sollten in jedem Fall schriftlich erfolgen, bei erheblichen finanziellen Aufwendungen sollte beispielsweise ein sogenannter Kooperationsvertrag zwischen den Partnern abgeschlossen werden. Dies sollte vor allem dann geschehen, wenn im Rahmen der Beziehung durch einen Partner erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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