Nie wieder Erbschein beantragen?

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Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welches ihm dem Erbennachweis gegenüber Dritten im Rechtsverkehr ermöglicht und erleichtert. Die Entscheidung, ob man die Kosten für einen Erbschein ausgeben soll oder nicht ist abhängig von jedem Einzelfall und sollte im Zweifel der Prüfung eines Anwalts überlassen werden.

Die Kosten für einen Erbschein sind Kosten, die man sich ggf. sparen kann. Auf der anderen Seite wird es die Lage Ihres konkreten Falles sein, die einen Anwalt empfehlen lässt entweder einen Erbschein zu beantragen oder nicht.  

Jedenfalls besteht keine allgemeine Verpflichtung des Erben den Erlass eines Erbscheins zu beantragen. Dies wird dennoch häufig verlangt.

Der BGH hat mit Urteil vom 5.4.2016, Az.: XI ZR 440/15 über den dort behandelten Fall hinaus richtiger Weise festgestellt, dass:

„….. abgesehen von diesen Sonderregelungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbe durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen

„….Dazu gehören neben dem notariellen Testament, auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt (vgl. BGH a.a.O RdnNr. 24 a.E. / Ziff.: II.2.b).

Während der Bundesgerichtshof also für diejenigen Fälle bei welchen

  • ein notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts (vgl. Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04

oder

  • ein handschriftliches Testament nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts existiert (vgl. Urteil vom 5.4.2016, Az.: XI ZR 440/15)

kann in diesen Fällen der Erbe im Regelfall mit Ersatzurkunden seine Erbenstellung belegen. 

Allerdings können auch hier Konstellationen auftreten, die es ggf. in der Gesamtschau empfehlenswert macht an statt von Erstatzurkunden anders zu entscheiden und einen Erbschein zu beantragen.

Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof auch in Fällen in welchen es um die gesetzliche Erbfolge geht im Rahmen seiner Entscheidung vom 5.4.2016, Az.: XI ZR 440/15 die Argumentation eröffnet auch in diesen Fällen es zunächst durch die Vorlage geeigneter Ersatzurkunden zu versuchen den Erbennachweis zu führen.

Um welche Urkunden es sich hierbei handelt können Sie bei einem im Erbrecht visierten Anwalt erfragen. Die Kosten für eine entsprechende Erstberatung liegen bei uns bei 249,90 €.

Gerne können Sie uns Ihren Fall online schildern – wir beraten bundesweit auch gerne mit Video-Call (Zoom, Teams etc.). Effizient wird das Ganze, wenn Sie uns Ihre Unterlagen zum Fall:

  • Schreiben des Nachlassgerichts
  • Kopie des Testaments

vorab übermitteln.


Foto(s): Martin Haas

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