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Niedrig hängende Äste beschädigen Lkw

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Muss der Straßenbaulastträger haften, wenn niedrig hängende Äste einen Lastkraftwagen beschädigen, der knapp vier Meter hoch ist? Diese Frage hat das Oberlandesgericht München beantwortet. Ein Sattelzug mit einer Fahrzeughöhe von 3,93 Metern stieß auf einer Gemeindestraße an einen herabhängenden Ast einer 100-jährigen Kastanie und wurde dabei beschädigt. Der Fahrzeugeigentümer forderte von der Gemeinde als Straßenbaulastträger Schadensersatz in Höhe von 18.000 Euro, weil sie den Ast nicht zurückgeschnitten hatte. Nachdem das Landgericht Augsburg eine Haftung der Gemeinde abgelehnt hatte, musste das Oberlandesgericht (OLG) über die Berufung des Lkw-Eigentümers entscheiden.

Laut dem Sachverständigengutachten hatte der Ast auf einer Länge von 1,20 Metern in die Straße hereingeragt. Die Kollision für einen Lkw mit mehr als drei Metern Höhe sei nur zu vermeiden gewesen, wenn der Lkw so weit auf die Gegenfahrbahn gefahren wäre, dass die Räder seitlich am Teerrand fahren würden.

Anders als die Vorinstanz bestätigten die Richter eine Haftung der Gemeinde von 50 Prozent. Zwar war die Gemeinde nicht verpflichtet, den Ast der Kastanie zu stutzen. Trotzdem hätte sie als Straßenbaulastträger vor der Gefahrenstelle warnen müssen, indem sie mehrere Verkehrsschilder mit Warnungen für die Durchfahrtshöhe aufstellt. Den Einwand des Straßenbaulastträgers, dass auf dieser Straße üblicherweise keine Lkws fahren, ließ das OLG nicht gelten und verurteilte die Gemeinde zur Bezahlung der Hälfte des Schadens.

(OLG München, Urteil v. 24.05.2012, Az.: 1 U 549/12)

(WEL)


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